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Ladesäulenverordnung neu gefasst

Die Ladesäulenverordnung (LSV) wurde Ende 2025 neu gefasst und an die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) angepasst.

Ladesäulenverordnung

Seit dem 13.04.2024 gilt die AFIR unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und regelt zahlreiche technische und verbraucherbezogene Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur europaweit einheitlich.

Die Neufassung ersetzt die bisherige nationale LSV; frühere Detailregelungen zur technischen Sicherheit, Interoperabilität und zum punktuellen Aufladen entfallen. Stattdessen verweist die LSV auf die unmittelbar geltenden europäischen Vorgaben und konzentriert sich auf Anzeige- und Meldepflichten.

Wesentliche Änderungen:

  • Streichung nationaler Detailvorgaben zugunsten der unmittelbar geltenden AFIR-Regelungen
  • Wegfall früherer Sonderregelungen zum punktuellen Aufladen
  • Verpflichtung zur elektronischen Anzeige von Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und Betreiberwechsel eines Ladepunkts
  • Klarstellung der Anzeigepflicht bei Betreiberwechsel durch bisherigen und neuen Betreiber
  • Einführung einer regelmäßigen Datenübermittlung an die zuständigen Eichbehörden

Für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte verschiebt sich der regulatorische Schwerpunkt stärker auf das unmittelbar geltende EU-Recht. Nationale Anzeige- und Mitwirkungspflichten bleiben jedoch bestehen.

Weitere Informationen:
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts; Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR)
www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/afir-vo-2023-1804.html

Autor*in: Sandra Mähliß

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