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Das steht im Gesetzentwurf für das Geothermie-Beschleunigungsgesetz

Mit dem neuen Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) will die Bundesregierung Genehmigungen vereinfachen, Verfahren beschleunigen und Geothermie sowie Wärmepumpen und Wärmespeicher rechtlich aufwerten.

Geothermieanlagen

Im August 2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (GeoBG) beschlossen. Ziel ist es, die kommunale Wärmeplanung und die Transformation der Wärmeversorgung schneller und rechtssicherer zu gestalten. Bislang gelten ungünstige Rahmenbedingungen für Projekte, z.B. für komplexe Verfahren, unklare Schnittstellen und lange Genehmigungszeiten.

Kernpunkte

  • Beschleunigte Genehmigungen: Durch Bündelung und Parallelisierung von Verfahren sowie verkürzte Fristen sollen Projekte schneller starten.
  • Rechtliche Aufwertung: Geothermie wird als „überragendes öffentliches Interesse“ eingestuft und erhält Vorrang in Abwägungsentscheidungen.
  • Anpassungen im Fachrecht: Änderungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im Bundesberggesetz (BBergG), im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schaffen mehr Kohärenz.
  • Integration in Wärmeplanung: Kommunen sollen Geothermie, Wärmepumpen und Speicher systematisch in ihre Wärmepläne einbeziehen können.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Kommunen erhalten Planungssicherheit und können Geothermieprojekte künftig einfacher in ihre Wärmeversorgung einbinden.
  • Energieversorger und Projektträger profitieren von klaren Zuständigkeiten und kürzeren Genehmigungsverfahren, während Industrieunternehmen mit hohem Prozesswärmebedarf neue klimafreundliche Versorgungsoptionen erschließen können.

Herausforderungen bleiben insbesondere hohe Investitionskosten, Standortabhängigkeit und Bohrungsrisiken, die durch Förderinstrumente wie BEW oder KfW-Programme abgefedert werden sollen.

Weitere Informationen

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Bundesratsverfahren. Mehrere Verbände und Interessenvertretungen begrüßen den Entwurf grundsätzlich, fordern jedoch Nachbesserungen bei Begrifflichkeiten, Zuständigkeiten und Antragsverfahren. Nach derzeitigem Zeitplan soll das Gesetz im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten.

 

Autor*in: Sandra Mähliß

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