20.02.2023

BECV-Beihilfen: Seit Januar 2023 Energie- oder Umweltmanagementsystem und Klimaschutzmaßnahmen verpflichtend

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) belegt fossile Brennstoffemissionen mit einem CO₂-Preis, soweit diese Emissionen nicht bereits vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Die durch die CO₂-Bepreisung entstehenden zusätzlichen Kosten könnten dazu führen, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, um international wettbewerbsfähig zu bleiben, was dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen („Carbon Leakage“) führen könnte.

BECV-Beihilfen: Energie- oder Umweltmanagementsystem und Klimaschutzmaßnahmen verpflichtend

Um dies zu verhindern, sieht die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Beihilfen für bestimmte Unternehmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit vor. Die Gewährung von Beihilfen ist an Gegenleistungen geknüpft. So müssen Unternehmen spätestens seit dem 1. Januar 2023 gemäß § 10 BECV ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) betreiben.

 

Unterstützung für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch

Erleichterungen gibt es für Unternehmen mit relativ geringem Energieverbrauch (durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den letzten drei Jahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als zehn Gigawattstunden): Sie können alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005 (mindestens Umsetzungsstufe 3) betreiben oder Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

Am Ende des Abrechnungsjahres muss das antragstellende Unternehmen den Betrieb eines entsprechenden Energiemanagementsystems nachweisen.

Verpflichtende Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von Beihilfe zusätzlich an „Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen“ gebunden. Ein Unternehmen muss hierzu Investitionen getätigt haben für „Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden“ (§ 11 Abs. 1 BECV). Alternativ kann eine Verbesserung der Energieeffizienz auch über Investitionen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses erfolgen.

Investitionshöhe

Die aufgewendete Investitionssumme muss für 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent der gewährten Beihilfe des jeweiligen Vorjahres entsprechen, ab 2025 steigt dieser Wert auf mindestens 80 Prozent. Liegt das Gesamtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen unter dieser Mindestschwelle, so beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Übersteigt die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den nachfolgenden vier Jahren auf den erforderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.

Autor*in: Anke Schumacher