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Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen: Was Sie beachten sollten

Ob Gerüste, Leitern oder Hubarbeitsbühnen: Häufig müssen Elektrofachkräfte auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen arbeiten, um Leitungen zu verlegen, Maschinenteile zu erreichen oder Leuchten anzubringen. Doch hoch gelegene Arbeitsplätze bringen besondere Gefahren mit sich. Wie Sie als Elektrofachkraft diese Arbeiten sicher durchführen, erfahren Sie im Beitrag.

Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Das Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen gehört für Elektrofachkräfte zum beruflichen Alltag. Gleichzeitig zählen Absturzunfälle weiterhin zu den schwersten und häufigsten Arbeitsunfällen.

Moderne Regelwerke wie BetrSichV, TRBS 2121/2121‑2 und die DGUV Informationsschriften definieren heute präzisere Anforderungen als noch vor einigen Jahren.

Der folgende Beitrag fasst alle aktuellen Maßnahmen zusammen und zeigt, wie Elektrofachkräfte hoch gelegene Arbeitsplätze sicher und regelkonform nutzen.

Was gilt als hoch gelegener Arbeitsplatz?

Ein Arbeitsplatz gilt als „hoch gelegen“, sobald er sich mehr als 1 Meter über einer tragfähigen Fläche befindet. Für solche Arbeitsplätze sind ständige Sicherungen gegen Absturz erforderlich. Dazu zählen:

  • Seitenschutz bzw. Geländer (Mindesthöhe: 1,0 m; ab 12 m Absturzhöhe mind. 1,10 m)
  • Knieleiste
  • Fußleiste
  • Senkrechte Zwischenstreben oder Gitter, um Durchstürzen zu verhindern

Absturzsicherungen haben gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV die höchste Priorität – technische und bauliche Maßnahmen gehen organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen immer vor.

Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Die geltenden Regelwerke verpflichten Arbeitgeber ausdrücklich dazu, vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie umfasst u. a.:

  • Auswahl geeigneter Arbeitsmittel (Gerüst, Hubarbeitsbühne, Leiter, PSA)
  • Tragfähigkeit des Untergrunds
  • Witterungseinflüsse
  • Rettungskonzepte
  • Qualifikation der Beschäftigten

Fürsorgepflicht

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte:

  • sicher in die Höhe gelangen,
  • sicher dort arbeiten können,
  • geeignete Arbeitsmittel erhalten,
  • unterwiesen und ausgebildet sind.

Verkehrssicherungspflicht

Auch Unbeteiligte müssen vor Gefährdungen – etwa durch herabfallende Gegenstände oder Kollisionen mit Hubarbeitsbühnen – geschützt werden.

Arbeiten auf Gerüsten

hoch gelegenen Arbeitsplätzen
Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Gerüste zählen weiterhin zu den sichersten Arbeitsmitteln bei Tätigkeiten in der Höhe. Es gelten:

  • Aufbau ausschließlich durch Sachkundige
  • Benutzung erst nach Freigabe
  • Änderungen am Gerüst → erneute Sperrung und Abnahme

Fahrgerüste dürfen nicht verschoben werden, solange Personen darauf stehen

Hubarbeitsbühnen als hoch gelegene Arbeitsplätze

Hubarbeitsbühnen ermöglichen ergonomisches und sicheres Arbeiten bei geringeren bis mittleren Höhen. Zu beachten sind:

  • Bedienung nur durch befähigte und beauftragte Personen
  • Tragfähiger, ebener Untergrund
  • Gefährdungsbeurteilung (z. B. Wind, Neigung, Quetsch- und Scherstellen)
  • Nutzung gemäß Herstellervorgaben

Leitern und Tritte

Hier gab es die größten Änderungen in den letzten Jahren. Die TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert streng die Anforderungen bei der Verwendung von Leitern.

Leitern als Arbeitsplatz – nur noch eingeschränkt zulässig

Leitern dürfen nur dann als Arbeitsplatz genutzt werden, wenn:

  • die Gefährdung gering ist,
  • die Dauer kurz ist,
  • der Einsatz anderer Arbeitsmittel unverhältnismäßig wäre.

Stufe statt Sprosse

Wird eine Leiter als Arbeitsplatz genutzt, müssen Stufenleitern verwendet werden.
Damit sollen Fehltritte und Sturzrisiken reduziert werden.

Anforderungen beim Überstieg

Beim Übersteigen auf andere Flächen müssen Anlegeleitern:

  • mind. 1 m über die Austrittsfläche hinausragen,
  • gegen Wegrutschen gesichert sein.

Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, kommt PSA gegen Absturz zum Einsatz. Dazu zählen:

  • Auffanggurte
  • Verbindungsmittel
  • Anschlageinrichtungen

In den aktuellen DGUV-Informationen wird betont:

  • Ein Rettungskonzept ist verpflichtend, wenn PSAgA eingesetzt wird.
  • Beschäftigte müssen unterwiesen und geschult sein.

Besondere Arbeitsbedingungen

Arbeiten über Medien, in denen man versinken kann

Zum Beispiel über Wasser, Mehl oder zähflüssigen Stoffen. Hier ist unabhängig von der Höhe eine Absturzsicherung erforderlich – die Gefährdungsbeurteilung ist dabei ausschlaggebend.

Verkehrssicherung bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Zur Trennung von Arbeits‑ und Verkehrsbereichen sind erforderlich:

  • Absperrungen, Kennzeichnungen, Sicherung gegen Anfahren
  • Schutz für Fußgänger und andere Beschäftigte

Autor*in: WEKA Redaktion

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