Neue Regelungen für E-Scooter
Der Referentenentwurf zur „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ wurde überarbeitet. In dem vom Bundesministerium für Verkehr vorgelegten Verordnungsentwurf ist die Einführung einer neuen Regelung in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgesehen, die erstmals das Parken bzw. Abstellen von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen/E-Scootern differenziert regelt.
Zuletzt aktualisiert am: 8. August 2025

Entsprechend dem Referentenentwurf zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften soll die Verordnung auf ihre Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit überprüft werden. In die Änderungsverordnung fließen Erkenntnisse aus einer wissenschaftlichen Studie in die 2019 eingeführte eKFV ein. Auf Grundlage der Evaluierung werden punktuelle Anpassungen in der eKFV für notwendig erachtet und mit der vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt. Zum einen erfolgen Änderungen hinsichtlich der technischen Anforderungen der Fahrzeuge, beispielsweise einer verpflichtenden Ausstattung der einspurigen Fahrzeuge mit Blinkern, einer Anpassung der Sicherheitsanforderung der Batterien nach DIN EN 17128 (PLEV-Norm) und einer Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen. Zum anderen werden verhaltensrechtliche Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge an den Radverkehr angeglichen, wo dies möglich ist. Die verhaltensrechtlichen Regelungen werden in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überführt.
Dabei wird zwischen privater Nutzung und gewerblichen Angeboten, insbesondere durch Leihanbieter, unterschieden. Diese gesetzliche Klarstellung unterstützt die bisherige Praxis mit Sondernutzungserlaubnissen und bietet zusätzliche Rechtssicherheit. Ein weiterer Problempunkt ist das stationslose Abstellen vermieteter E-Scooter und Fahrräder, was in vielen Kommunen weiterhin für Unmut sorgt. Die Verantwortung für falsch abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge oder Fahrräder müsse stärker bei den Betreibern der Leihangebote verankert werden.
In einer Stellungnahme hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) die vorgesehenen Regelungen zum Abstellen von Fahrrädern und E-Scootern grundsätzlich begrüßt. Kritisiert werden hingegen bestimmte geplante Angleichungen von Verkehrsregeln zwischen E-Scootern und dem Radverkehr, etwa zur Freigabe bei der Befahrung von Fußgängerzonen. Weiterhin fehlen den Kommunen zusätzliche Steuerungsinstrumente wie eine automatische Geschwindigkeitsreduzierung bei vermieteten E-Scootern, um die Verkehrssicherheit und Akzeptanz von Angeboten der Mikromobilität zu erhöhen. Zudem stößt die im Verordnungsentwurf geplante weitgehende Gleichstellung von Elektrokleinstfahrzeugen mit Fahrrädern auf Kritik. Hierzu zählt u.a. eine vorgesehene Freigabe von Fußgängerzonen für Elektrokleinstfahrzeuge, sofern sie bereits für Fahrräder freigegeben sind. E-Scooter sollten aufgrund des Fahr- und Nutzungsverhaltens in bestimmten Fällen anders eingestuft werden. Ein weiteres zentrales Anliegen der kommunalen Spitzenverbände ist die Ermöglichung der digitalen und automatisierten Geschwindigkeitsdrosselung von Elektrokleinstfahrzeugen in sensiblen Bereichen wie Fußgängerzonen. In Deutschland fehle bislang eine klare Regelung, um solche technischen und in anderen Ländern etablierten Möglichkeiten zu nutzen.