Zulässigkeit der Briefwahl
Das BetrVG regelt ganz klar, dass die Beschäftigten den Betriebsrat grundsätzlich per persönlicher Stimmabgabe wählen sollen. Nur in Ausnahmefällen ist vorgesehen, dass die Briefwahl zum Einsatz kommt. Für diese Ausnahme müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Zuletzt aktualisiert am: 20. Januar 2026

Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand ohnehin bekannt ist, dass sie wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Außendienst, Telearbeit, Heimarbeit etc.) zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, sind die Briefwahlunterlagen zu übersenden, ohne dass es eines Antrags dieser Wahlberechtigten bedarf (§ 24 Abs. 2 WO). Dies gilt nach § 24 Abs. 2 WO auch für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit nicht im Betrieb anwesend sind, etwa wegen Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit und unbezahltem Sonderurlaub. Die Briefwahl soll aber in jedem Fall die Ausnahme bleiben. Der Wunsch des Wahlberechtigten, per Briefwahl zu wählen, reicht nicht aus – es muss ein in § 24 WO aufgeführter Grund vorliegen. Für Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand im Übrigen die schriftliche Stimmabgabe beschließen (§ 24 Abs. 3 WO). Dies ist im Wahlausschreiben bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 WO).
Urteilsübersicht zur Stimmabgabe
Keine generelle Briefwahl:
- Das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 09.03.
2011, Az.: 17 TaBV 41/10) hielt die generelle Anordnung der Briefwahl für alle Wahlberechtigten für unzulässig. Nach § 24 Abs. 3 BetrVG Wahlordnung (WO) darf der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile beschließen, die räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegen. Laut dem LAG Hamm (Beschluss vom 05.08.2011, Az.: 10 TaBV 13/11) sei der Begriff der räumlich weiten Entfernung weit zu fassen – entsprechend dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 3 WO, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern. Entscheidend sei, ob es den Arbeitnehmern solcher Betriebsteile zumutbar sei, ihre Stimme persönlich abzugeben. - Beschließt der Wahlvorstand die Briefwahl, obwohl deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Betriebsratswahl anfechtbar. Wird die Wahl komplett als Briefwahl durchgeführt, ist sie unwirksam (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2015, Az.: 7 TaBV 62/14).
Keine Mischung persönlicher und schriftlicher Stimmabgabe:
In einem Fall des LAG Nürnberg (Beschluss vom 20.09.2011, Az.: 6 TaBV 9/11) sah der Wahlvorstand für einige Filialen eine Mischform aus persönlicher und schriftlicher Stimmabgabe vor. Die Filialleiter sollten Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verteilen, nach unbeobachtetem Ausfüllen einsammeln und per Kurier dem Wahlvorstand zuleiten. Das LAG hielt das für unzulässig, weil damit weder die Anforderungen der persönlichen Wahl noch der Briefwahl erfüllt sind.
Diesen Inhalt müssen die Briefwahlunterlagen haben
Ist eine schriftliche Stimmabgabe durchzuführen, müssen an den Wahlberechtigten gemäß § 24
Abs. 1 Satz 1 WO folgende Unterlagen übersandt oder ausgehändigt werden:
- das Wahlausschreiben
- die Vorschlagslisten
- der Stimmzettel nebst Wahlumschlag
- ein Erklärungsvordruck zu einer vom Wähler abzugebenden Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat
- ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt
Praxistipp
Ein Arbeitnehmer darf nur eine Liste mit seiner Unterschrift unterstützen. Ist diese auf mehreren zu finden, müssen Sie den Betreffenden auffordern, sich für eine Liste zu entscheiden – und zwar innerhalb von drei Tagen. Ansonsten zählt seine erste Stützunterschrift. Von allen anderen Listen werden die Unterschriften gestrichen.