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Verrichten der Notdurft unterbricht Versicherungsschutz

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) stellt die Erledigung eines natür­lichen Bedürfnisses auf dem Arbeitsweg eine private Tätigkeit dar, die den Unfallversicherungsschutz unterbricht. Auch der Versuch, ein ins Rollen geratenes Fahrzeug zu stoppen, stelle keine Wiederaufnahme des versicherten Weges dar.

Mann steht im Wald vor seinem Auto und schaut in des geöffneten Kofferraum

Worum geht es?

Der Vater des Klägers war als Sales Manager bei einem Software-Unternehmen tätig. Am Abend des 21.10.2021 wollte er wegen eines Geschäfts­essens zu einem Landgasthof fahren. Auf dem Weg dorthin hatte er an einem Waldweg angehalten. Am Folgetag wurde er dort tot aufgefunden. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatte er vermutlich angehalten, um seine Notdurft zu verrichten. Dabei sei sein Fahrzeug ins Rollen geraten. Beim Versuch, das Auto aufzuhalten, sei er von diesem überrollt worden. Der Sohn forderte von der Berufsgenossenschaft (BG) eine Halbwaisenrente, da ein Arbeitsunfall vorliege. Als die BG ablehnte, zog der Kläger vor Gericht.

Das sagt das Gericht

Die Kasseler Bundesrichter bestätigten die Ablehnung. Zwar habe grundsätzlich ein versicherter Weg vorgelegen. Dieser sei jedoch durch die private Verrichtung der Notdurft unterbrochen worden. Dabei handele es sich um den unversicherten persönlichen Lebensbereich. Auch der anschließende Versuch, das ins Rollen geratene Fahrzeug aufzuhalten, stelle keine Wiederaufnahme des versicherten Weges dar. Maßgeblich sei, dass der Versicherte den Weg nicht in der erforderlichen inneren Fortsetzungsabsicht wieder aufgenommen habe. Ein bloßer Zusammenhang mit dem Fahrzeug genüge nicht. Eine betriebliche Gefahr liege nicht vor. BSG, Urteil vom 24.03.2026, Az.: B 2 U 18/23 R

Das bedeutet für Sie

Private Unterbrechungen des Arbeitswegs können den Unfallversicherungsschutz entfallen lassen. Dieser lebt erst bei eindeutiger Wiederaufnahme des Weges wieder auf. Für den Betriebsrat ergibt sich daraus die Aufgabe, die zutreffende Einordnung von Arbeitsunfällen im Betrieb zu begleiten und auf eine einheitliche Anwendung der Kriterien nach § 8 SGB VII hinzuwirken, insbesondere im Rahmen der Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)