25.04.2018

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

Die Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist auch befristet zulässig, sodass ein Arbeitnehmer nicht geltend machen kann, es handle sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 23/2018 des Europäischen Gerichtshofs vom 28.2.2018.

Regelaltersgrenze

Es besteht keine Diskriminierung aufgrund des Alters

Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer nationalen Bestimmung wie § 41 Satz 3 SGB VI nicht entgegensteht, die bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht. Satz 3 lautet: Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Was war geschehen?

Ein bei der Stadt Bremen angestellter Lehrer beantragte kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Arbeitgeberin erklärte sich damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Den von dem Lehrer in der Folge gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 zu verlängern, lehnte sie jedoch ab. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage gegen die Stadt Bremen. Er machte geltend, die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht.

Das LArbG Bremen wies darauf hin, dass es die geltende nationale Regelung den Arbeitsvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat. Das Gericht möchte aber wissen, ob eine solche Regelung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß den europäischen Vorschriften vereinbar ist.

Nach Auffassung des EuGH werden Personen, die das Rentenalter erreicht haben, durch eine solche Regelung nicht gegenüber Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, benachteiligt. Die Regelung, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden könne, und zwar ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setze in jedem Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)