03.12.2019

Übergangener Betriebsrat wehrt sich erfolgreich

Ignoriert der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung, kann sich das Gremium beim Arbeitsgericht mit einer Unterlassungsklage gegen die Rechtsverletzung wehren.

Betriebsrat setzt sich durch

Worum geht es?

Die Arbeitgeberin betreibt mehrere große Kliniken in Berlin. Bis zum 31.07.2016 galt in dem gesamten Unternehmen eine „Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit“, in der u. a. die Erstellung von Dienstplänen geregelt war. Nachdem die Klinikbetreiberin die Betriebsvereinbarung gekündigte hatte, mangelte es an einer Regelung zum Verfahren der Dienstplangestaltung – prompt kam es zum Streit. Die Arbeitgeberin hatte den Dienstplan für den Funktionsdienst der Endoskopie für den Monat März 2018 dem Betriebsrat vorgelegt. Nachdem das Gremium den Plan zweimal abgelehnt hatte, ignorierte die Arbeitgeberin dessen Mitbestimmungsrecht in der Folge und setzte den Dienstplan einseitig um. Der Betriebsrat zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Unterlassung. Er meinte, er müsse dem Dienstplan zustimmen und dürfe nicht übergangen werden. Missachte die Arbeitgeberin sein Mitbestimmungsrecht, dürfe der Dienstplan nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber hielt dieses Verlangen für unverhältnismäßig. Der Betriebsrat wolle mit seiner verweigerten Zustimmung nur Druck ausüben, um ein neues Personalplanungskonzept zu erzwingen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab der Unterlassungsklage des Betriebsrats statt. Dieser könne verlangen, dass die Klinikbetreiberin den im Streit stehenden Dienstplan nicht anwende. Bei der Dienstplangestaltung bestimme der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit. Im Streitfall habe die Klinikbetreiberin den Dienstplan einseitig durchgesetzt und damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Die Anrufung einer Einigungsstelle habe sie versäumt. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2019, Az.: 2 TaBV 908/19

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Verletzt Ihr Arbeitgeber eines Ihrer Mitbestimmungsrechte aus dem Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG, können Sie einen sogenannten Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen, der darauf abzielt, Ihren Arbeitgeber zu verpflichten, eine unter Missachtung Ihres Mitbestimmungsrechts veranlasste Maßnahme nicht umzusetzen bzw. aufzuheben, sofern die Maßnahme bereits „in der Welt sein sollte“.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)