07.12.2017

Städtische Mitarbeiter sollen künftig für das Parken zahlen

Nach Meldungen der Ruhr-Nachrichten im November 2017 soll es für rund 1.500 Beschäftigte der Stadt Dortmund mit dem kostenlosen Parken auf städtischen Flächen angeblich aus Gerechtigkeitsgründen bald vorbei sein. Stimmt der Stadtrat dem Vorschlag der Verwaltung zu, werden ab 01.01.2018 pro Monat 59,50 Euro Parkplatzmiete fällig. Der Personalrat hat aber dem Vorschlag nicht zugestimmt.

Parken

Einführung eines Nutzungsentgelts für einen behördeneigenen Parkplatz ist mitbestimmungspflichtig

Die Einführung eines Nutzungsentgelts für einen behördeneigenen Parkplatz ist als Maßnahme zur Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne des Personalvertretungsrechts zu verstehen und mitbestimmungspflichtig. Der Personalrat bei der Stadt Dortmund hat aber einer solchen Maßnahme nicht zugestimmt. Er fordert kostenloses Parken, denn es könne nicht sein, dass jemand, der seinen Wagen dienstlich nutzt, erst tausende Kilometer fahren müsse, um die Parkgebühr erstattet zu bekommen. Wer sein Auto dienstlich einsetzt, müsse kostenfrei parken dürfen.

Ungleichheiten sollen beseitigt werden

In den Ratsfraktionen findet der Vorschlag der Stadtverwaltung schon eher Gehör. Dort wird es für überlegenswert gehalten, ob die Politik nicht ebenfalls ein Zeichen setzen und auf kostenfreie Parkplätze verzichten sollte. Das sei eine Frage der Glaubwürdigkeit gegenüber den städtischen Beschäftigten. Der wesentliche Effekt läge darin, die Ungleichheiten zwischen Kostenlos-Parkern und denen, die zahlen, zu beseitigen.

Änderungen der Benutzungsordnung

Bei einem dienststelleninternen Parkplatz handelt es sich um eine Sozialeinrichtung zugunsten der Beschäftigten, wenn die an sie geknüpften Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen der Benutzungsordnung können als Verwaltung einer Sozialeinrichtung im personalvertretungsrechtlichen Sinne angesehen werden, was mitbestimmungspflichtig ist.

Regelung zur Ordnung in der Dienststelle

Eine Benutzungsordnung für den dienststelleninternen Parkplatz ist vor allem aber auch eine Regelung zur Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Denn durch sie soll ein störungsfreier und reibungsloser Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleistet werden. Als Regelungen sind auch Änderungen von Rechten und Pflichten der Beschäftigten anzusehen. Entscheidend ist, dass die Dienststelle ein Ordnungsmittel (also eine Benutzungsordnung) einsetzen will. Es liegen somit zwei mitbestimmungspflichtige Tatbestände vor. In Bayern unterliegen Regelungen der Ordnung/des Verhaltens in der Dienststelle aber nur der Mitwirkung.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)