02.12.2022

So nutzt der Betriebsrat den Jahresabschluss für seine Zwecke

Im Jahresabschluss sind die wichtigsten Zahlen und Fakten eines Unternehmens aufgeführt. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat bzw. dem Wirtschaftsausschuss diese Zusammenstellung erläutern. Außerdem werden die im Abschluss enthaltenen Ergebnisse oft verwendet, um Umstrukturierungen, Kürzungen oder Ähnliches zu rechtfertigen. Um als Betriebsrat Verhandlungen auf Augenhöhe führen zu können, sollten Sie den Jahresabschluss daher verstehen und selbstständig interpretieren können.

Jahresabschluss Betriebsrat

Mitbestimmung. Der Arbeitgeber hat den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Gibt es im Betrieb keinen Wirtschaftsausschuss, ist der Betriebsrat direkt zu informieren. Das ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Dieses Informationsrecht steht dem Betriebsrat in Anlehnung an § 106 BetrVG zu, sodass die Rechte des Wirtschaftsausschusses sinngemäß gelten. „Erläutern“ bedeutet, dass die Geschäftsführung dem Wirtschaftsausschuss die Positionen des Jahresabschlusses und die Zusammenhänge erklären sowie dessen Fragen dazu sachgerecht beantworten muss.

Nutzen des Jahresabschlusses für den Betriebsrat

Folgende Beispiele zeigen, warum es sich für Sie lohnt, den Jahresabschluss genau zu lesen:

  • Vergleich mit Wettbewerbern: Alle Unternehmen ab einer bestimmten Größe sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen (www. unternehmensregister.de). Dadurch haben Betriebsräte (wie übrigens auch die interessierte Öffentlichkeit!) nicht nur Zugang zum Jahresabschluss des eigenen Unternehmens, sondern auch zum Jahresabschluss von Wettbewerbern.
  • Verknüpfung mit der Personalplanung: Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und die sich daraus für die Personalplanung ergebenden Auswirkungen darzustellen (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Zu diesen Unterlagen gehört auch der Jahresabschluss.
  • Verhandlungen auf Augenhöhe: Stärken Sie Ihre Position und beweisen Sie dem Arbeitgeber, dass Sie auch bilanztechnisch zumindest über Grundkenntnisse verfügen. So können Sie mit mehr Wissen, besseren Argumenten und größerem Selbstbewusstsein in die nächste Verhandlungsrunde gehen.

Expertentipp: Sachverständige hinzuziehen

Sie haben das Recht, Sachverständige hinzuziehen, um sich bei der Analyse und Auslegung des Jahresabschlusses unterstützen zu lassen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Argumentationsgrundlage für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber benutzt den Jahresabschluss auch, um geschäftliche und strategische Entscheidungen gegenüber dem Betriebsrat zu begründen. Beispiel: Ihre Geschäftsleitung sagt Ihnen, dass die Personalaufwandsquote in Ihrem Betrieb deutlich höher ist als beim wichtigsten Konkurrenten aus der Branche. Daraus folgert sie, dass unbedingt Personalkosten gesenkt werden müssen. Wenn Sie den Jahresabschluss nun auswerten und daraus abgeleitete Kennzahlen und Schlussfolgerungen prüfen und kritisch hinterfragen können, sind Sie ein großes Stück weiter. Im hier geschilderten Fall müsste die Arbeitnehmervertretung sich folgende Fragen stellen: Wie lässt sich die Personalaufwandsquote berechnen? Was beeinflusst sie wie? Außerdem wichtig: Sind die eigenen Zahlen und die des Konkurrenten überhaupt vergleichbar?

Expertentipp: Bilanzpolitik für den Betriebsrat nutzen

Der Jahresabschluss bietet dem Arbeitgeber durchaus einen gewissen Spielraum bei der Darstellung durch gesetzlich vorgesehene Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte. Das heißt, je nachdem, wie es der Geschäftsleitung passt, können bestimmte Ergebnisse und Zahlen durchaus eher positiv oder eher negativ dargestellt werden – das Stichwort dafür schimpft sich Bilanzpolitik. Wenn Sie als Betriebsrat nun aber auch den Jahresabschluss lesen (können), falle diese Spielchen leicht auf. Kennen Sie sich mit der Analyse aus, können Sie den so identifizierten wirtschaftlichen Spielraum durchaus geschickt in Gesprächen mit der Geschäftsleitung nutzen.

Klare Rechtsgrundlagen für den Jahresabschluss

Die Jahresabschlüsse von Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind grundsätzlich nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) und den sogenannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) aufzustellen. Die GoB sind zwar nur teilweise im HGB enthalten, sodass nicht alle Gesetzescharakter haben. Aber trotzdem stellen sie zwingend zu beachtende Rechtsgrundlagen dar.

Hinweis: Unterschied zwischen Jahresabschluss und Bilanz

Unterscheiden Sie die Begriffe Jahresabschluss und Bilanz. Die Bilanz ist lediglich ein Teil des Jahresabschlusses. Zusammen mit der Gewinn und-Verlustrechnung gibt sie rückblickend den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens wieder.

Betriebstätigkeit muss nachvollziehbar dargestellt werden

Im Jahresabschluss legt das Unternehmen Rechenschaft darüber ab, welche wirtschaftlichen Vorgänge abgelaufen sind. In Bezug auf den Inhalt des Jahresabschlusses trifft das HGB eine deutliche Aussage: Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB). Das heißt, er muss die Bilanzleser über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Sinne der GoB richtig, klar und vollständig informieren. Wenn Sie den Abschluss lesen, können Sie vielleicht sogar im Ansatz prüfen, ob er diesen Kriterien gerecht wird.

An wen sich der Jahresabschluss richtet

Der Jahresabschluss stellt die Aktivität des Unternehmens nach außen dar. Er richtet sich daher an die Kreditgeber (Gläubiger), Anteilseigner (Investoren), Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten und nicht zuletzt staatliche Institutionen wie etwa das Finanzamt. Sie alle haben ein Interesse an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, das in der Regel auf entsprechenden Verträgen mit dem Unternehmen beruht: Die Kreditgeber wollen ihr Geld mit Zinsen zurück, die Anteilseigner warten auf Gewinnausschüttungen und Wertsteigerung ihrer Unternehmensanteile, die Beschäftigten haben Anspruch auf ihre Gehälter und Sozialleistungen, die Lieferanten auf Bezahlung von Material und der Staat auf Steuern.

Trennen Sie verwandte Begriffe klar

Es gibt verschiedene Formen von Jahresabschlüssen mit jeweils besonderen Zwecken (s. Übersicht). Davon zu unterscheiden ist außerdem der Lagebericht bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Sie sollten diese und weitere wichtige Begriffe klar auseinanderhalten, um die jeweiligen Abschlüsse für spezifische Zwecke gezielt nutzen zu können. Dazu müssen Sie wissen, in welchem Abschluss Sie welche Informationen finden.

Übersicht: Verschiedene Abschlussarten

  •  Jahresabschluss:

In ihm sind die zwei wichtigen Teile der externen Rechnungslegung enthalten – die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung. Die Bilanz stellt einander das Vermögen und Kapital (oder auch: Mittelbeschaffung und Mittelverwendung) des Unternehmens gegenüber. Die Gewinn-und-Verlustrechnung dokumentiert die Vermögensveränderung während des Geschäftsjahres als Saldo der für die betriebliche Leistungserbringung angefallenen Aufwendungen und Erträge der Firma.

  • Geschäftsbericht:

Der Geschäftsbericht ist ein freiwilliger Rechenschaftsbericht des Unternehmens über das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Er enthält oft den Jahres- und/oder Konzernabschluss zusammen mit weiteren Informationen, die ein Unternehmen bzw. Konzern in der Öffentlichkeit von sich verbreiten möchte. Der Geschäftsbericht unterliegt keinen gesetzlichen Vorschriften. Daher ist er mit Vorsicht zu genießen und wird nicht selten zu Zwecken der Selbstdarstellung ge- bzw. missbraucht. Den Geschäftsbericht können Sie normalerweise bei der Presse- bzw. Investor-Relations-Abteilung Ihres Unternehmens erhalten.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)