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Seminar per einstweiliger Verfügung

Der Besuch von Schulungen ist eine wichtige Grundlage, um die Aufgaben als Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dieses Recht auf Weiterbildung hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) nun gestärkt.

Justizia und Gesetze

Der Streitfall

Der Betriebsrat eines Unternehmens in Frankfurt am Main wollte drei Mitglieder zu einem Grundlagenseminar „Betriebsrat III“ nach Köln entsenden. Der Arbeitgeber verweigerte die Kostenübernahme, da eine inhaltsgleiche Schulung in Bingen am Rhein stattfinde. Zudem sei die betreffende Schulung online vom 28.07. bis 01.08.2025 angeboten worden. Das Gremium blieb bei der Schulung und rief das Gericht im Eilverfahren an.

Die Entscheidung

Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Eilbedürftigkeit lag vor, weil das Seminar unmittelbar bevorstand und den Betriebsratsmitgliedern ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erhebliche Nachteile gedroht hätten, z. B. eine ausbleibende Lohnzahlung oder die Pflicht, Reise-, Hotel- und Seminarkosten selbst zu tragen. Der Besuch des Grundlagenseminars „Betriebsrat III“ war gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, da die überwiegenden Inhalte der Veranstaltung zu den notwendigen Grundkenntnissen gehörten. Köln war als Veranstaltungsort zulässig, da das vom Arbeitgeber vorgeschlagene Alternativseminar nicht zeitgleich stattfand. Auf ein Onlineformat musste sich der Betriebsrat nicht verweisen lassen. Darüber hinaus musste er auch nicht im Einzelnen darlegen, warum er sich von einer Präsenzveranstaltung einen größeren Lernerfolg versprach.

Hess. LAG, Beschluss vom 25.08.2025, Az.: 16 TaBVGa 83/25

Das bedeutet für Sie

Grundsätzlich muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit einer Schulung gegenüber dem Arbeitgeber nicht im Detail begründen, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden wird. Er entscheidet eigenständig über Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Format einer aus seiner Sicht erforderlichen Schulung. Betriebsräte sollten frühzeitig und eigenständig über die Erforderlichkeit von Schulungen entscheiden und dabei das aus ihrer Sicht geeignete Lernformat auswählen. Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied für ein Präsenz­seminar, kann dies mit einem erwarteten höheren Lernerfolg begründet werden. Wird die Teilnahme vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig geklärt, sollte sich der Betriebsrat unbedingt juristisch beraten lassen, ob ein gerichtliches Eilverfahren notwendig bzw. sinnvoll ist.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)