Rote Karte gegen fremdenfeindliches Verhalten
Die meisten Betriebe bemühen sich um ein positives Betriebsklima und fördern die Integration von Beschäftigten mit Migrationserfahrung. Doch was tun, wenn sich einzelne Arbeitnehmer ausländerfeindlich verhalten oder äußern? Hier ist eine Reihe von arbeitsrechtlichen Konsequenzen möglich.
Zuletzt aktualisiert am: 21. April 2026

Sogenannte „Scherze“ über das Aussehen oder die Sprache von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Migrationserfahrung sind oft Testballons: Wie reagieren Kollegen, Führungskräfte und Arbeitgeber? Tolerieren sie diese Angriffe, sind die Täter ermutigt und gehen oft zu Methoden wie Diffamierung, Beleidigung und offen ausländerfeindlichen Angriffen über.
Regelungen nach dem Strafrecht
Ausländerfeindliche Äußerungen werden vom Strafrecht verfolgt, wenn diese den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Wer „gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe“ (…) „zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde (…) angreift“ (…) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft“ (§ 130 StGB).
Regelungen nach dem Arbeitsrecht
Wer Kollegen am Arbeitsplatz fremdenfeindlich attackiert, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese beinhalten eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kollegen sowie die Verpflichtung, das Betriebsklima und den Betriebsfrieden nicht zu stören. Je nach Schweregrad der Äußerung kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung aussprechen.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Auch aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber resultiert ein Schutz für die Betroffenen. Nach § 12 Absatz 3 AGG sind sie aufgefordert, zu handeln. Als Maßnahme ist im AGG neben Abmahnung, Um- und Versetzung auch die Kündigung genannt.
Schutz durch Solidarität und gute Führung
Der beste Schutz vor Diskriminierung und rassistischen Äußerungen ist die Solidarität der Belegschaft. „Mach meinen Kollegen (meine Kollegin) nicht an“ ist ein mögliches Motto, das Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam in betriebsinternen Medien kommunizieren können. Damit verbunden ist die Aufforderung, entsprechende Vorkommnisse sofort zu melden. Betroffene und ihre Kolleginnen und Kollegen sollen außerdem ermutigt werden, eigenständig zu handeln: Wann immer es zu ausländerfeindlichen Äußerungen oder Verhaltensweisen kommt, sollte sofort eine Gegenrede erfolgen. Eine wichtige Rolle spielen hierbei die Führungskräfte: Je weniger Sie dulden, desto geringer ist die Chance für die Täter, ihre Ziele zu erreichen.
Praxistipp
Auch Äußerungen von Mitarbeitenden in den Sozialen Medien können Konsequenzen am Arbeitsplatz haben. Voraussetzung dafür ist, dass z.B. über das Profil oder veröffentlichte Informationen klar wird, wer dahintersteckt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Unterlassung verlangen.
Betriebsvereinbarung mit Leben füllen
Soweit noch nicht geschehen, sollte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung mit einem Bekenntnis zur Gleichstellung aller Beschäftigten (unter anderem unabhängig von ihrer Herkunft) geschlossen werden. Oft existieren solche Betriebsvereinbarungen bereits und beziehen sich dabei auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG). Hier gilt es die enthaltenen Regelungen mit Leben zu füllen und im betrieblichen Alltag zu etablieren. Wichtig ist vor allem die regelmäßige Information der Beschäftigten, an wen sie sich bei Beschwerden wenden können. In Vorträgen und Workshops können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber aufgeklärt werden, welche Verhaltensweisen und Äußerungen Verstöße gegen das AGG darstellen können.
Störung des Betriebsfriedens
Der Betriebsrat kann Betroffene schützen, indem er sich auf § 104 BetrVG stützt: Er kann insbesondere bei rassischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen, die den Betriebsfrieden stören, die Entlassung des Täters verlangen.