18.06.2020

Personalratsvorsitz: Wahl aus dem Kreis der Gruppensprecher

Den Vorsitz im Personalrat hat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich ein Gruppensprecher zu übernehmen. Ein Verzicht ist nicht zulässig. Gruppensprecher ist das Vorstandsmitglied, das von den Vertretern einer im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählt worden ist. Ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats ist bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert, an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Einladung später erhalten hat. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2020 – Az. 5 P 3.19 und 5 P 5.19.

Personalratsvorsitz

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das für personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten des BND im ersten und letzten Rechtszug zuständige Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden unwirksam war. Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG). Da der Gewählte im März 2018 kein Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats war, durfte er nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Dies ist ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Weil es damit keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gab, ist der Gesamtpersonalrat insgesamt nicht rechtlich handlungsfähig gewesen, sodass auch die von ihm im März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.

Schwerwiegender Fehler war nach Neuwahl nicht offenkundig

Die erneute Wahl desselben Vorsitzenden im September 2018 ist zwar wegen eines Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Der Betreffende, der zum Zeitpunkt dieser Wahl Ergänzungsvorstand war, war erneut nicht wählbar. Denn die gesetzlich festlegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied verlangt grundsätzlich, dass es sich bei diesem um einen Gruppensprecher handelt. Diese haben die gesetzliche Pflicht, für den Vorsitz zur Verfügung zu stehen, der sie sich nicht durch Verzicht auf das Amt entziehen können. Der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit war hier aber nicht offenkundig, weil die Möglichkeit eines Verzichts der Gruppensprecher auf den Vorsitz in Teilen der Fachliteratur befürwortet wird und in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Deshalb ist

Die rechtswidrige Vorsitzendenwahl führt daher auch nicht zur Unwirksamkeit der im November 2018 gefassten Beschlüsse des Gesamtpersonalrats. Der 5. Senat des BVerwG hat überdies keine greifbaren Anhaltspunkte, dass sie insbesondere deswegen unwirksam wären, weil für Mitglieder des Gesamtpersonalrats, die an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats als dessen Mitglieder teilgenommen haben, keine Ersatzmitglieder geladen worden sind.

Keine Unwirksamkeit bei zeitlicher Überschneidung von Sitzungen

Ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats ist bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert, an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)