Personalratssitzung: Verhinderung an der Teilnahme
Zuletzt aktualisiert am: 12. Dezember 2022

Befreiung von der Teilnahme an der Personalratssitzung
Gewählte Personalratsmitglieder unterliegen der Amtspflicht, an einer Personalratssitzung teilzunehmen und somit auch an den Beschlussfassungen. Von dieser „Amtspflicht“ befreit ist eine Personalrätin oder ein Personalrat dann, wenn ein vom Gesetz gebilligter „Verhinderungsgrund“ vorliegt. Von Bedeutung ist dabei die Definition „Verhinderung“. Eine zeitweilige Verhinderung eines Personalratsmitglieds liegt dann vor, wenn die Person vorübergehend nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben, oder wenn ihm/ihr dies zumindest nicht zugemutet werden kann. Die Verhinderung könne rechtliche oder tatsächliche Gründe haben.
Verhinderung aus tatsächlichen Gründen
Ein Verhinderungsfall kann demnach also nicht willkürlich herbeigeführt werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Personalratsmitglied bei der Ausführung der täglichen Arbeit anwesend ist, aber nicht an einer anberaumten Sitzung teilnimmt, weil die jeweiligen Themen gerade nicht von Interesse sind. Auch das Argument, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hätten Vorrang vor der Teilnahme an der Personalratssitzung, ist irreführend und nicht korrekt.
Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen liegt dann vor, wenn Personalratsmitglieder ihr Amt aus bestimmten Gründen nicht ausüben können. Zu diesen Gründen zählen Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit oder dienstliche Abwesenheit, wie es bei einer Dienstreise der Fall ist. Oder die Amtsausübung kann aus einem dieser Gründe zumindest nicht zugemutet werden.
Unverzügliche Mitteilung von Verhinderungsgründen ist Pflicht
Sobald ein solcher Verhinderungsgrund für die Teilnahme an einer Sitzung vorliegt, muss das Personalratsmitglied dies der oder dem Vorsitzenden mit Angabe der Gründe unverzüglich mitteilen. So sieht es § 36 Abs. 2 Satz 3 BPersVG vor. Der Personalratsvorsitzende muss dann ein Ersatzmitglied einladen, wie es in § 36 Abs. 2 Satz 5 BPersVG geregelt ist.
Mit dieser Regelung wird die unverzügliche Mitteilung von Verhinderungsgründen zu einer gesetzlichen Pflicht des gewählten Personalratsmitglieds. Diese Regelung ist übrigens neu, denn in der bis zum Jahre 2021 geltenden Fassung des BPersVG war sie noch nicht vorhanden.