Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung
In einem Fall eines Kündigungsschutzstreits stellte sich die Frage, inwieweit der Kläger einen Status als freier oder angestellter Mitarbeiter genießt. Im konkreten Fall geht es um einen Generalintendanten, der bei einem städtischen Theater beschäftigt ist. Er klagte beim Arbeitsgericht gegen die Stadt aufgrund deren außerordentlicher Kündigung.
Zuletzt aktualisiert am: 14. Januar 2026

Die beklagte Kommune hat daraufhin die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Sie begründet dies damit, dass der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht und angenommen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet.
Kläger gilt als Arbeitnehmer
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Rechtsbeschwerde der Stadt zurückgewiesen und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ebenfalls für gegeben erachtet. Es geht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu qualifizieren. Der Norm liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist.
Vertragliche Grundlage
Die Arbeitsgrundlage ist ein „Intendantenvertrag“, der dem Generalintendanten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben zählten die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Grundlage für den Vertrag sind zudem eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater. In diesen Regelwerken sind u.a. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt.
Aus dem „Intendantenvertrag“ ergibt sich in Verbindung mit den Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat. Trotz weitreichender Freiheiten unterliegt er wesentlichen – auch ablauforientierten – Weisungen des Oberbürgermeisters.
Enges Zusammenwirken von Generalintendant, Verwaltungsdirektor und Oberbürgermeister
Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur sieht ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können. Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Auch der Umstand, dass der „Intendantenvertrag“ dem Kläger die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit einräumt, ändert im Ergebnis nichts (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25 – Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 2 Ta 81/24).