06.03.2024

Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber.

Justitia und Richterhammer

Ausbleibende Einladung zum Vorstellungsgespräch

In der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland hatte sich ein schwerbehinderter Mann um eine Stelle beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb daher erfolglos. Daraufhin klagte der Bewerber gegen die Arbeitsstelle. Seiner Ansicht nach wurde er im Auswahlverfahren aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Beweis dafür sei für ihn die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Denn nach § 165 Satz 3 SGB IX sei der Kirchenkreis hierzu verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber.

Klage auf Entschädigung

Der Bewerber hat daher im Zuge seiner Klage die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Der beklagte Kirchenkreis wiederum hat dies abgelehnt mit der Begründung, dass er kein öffentlicher Arbeitgeber sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, worauf der Kläger in Revision ging. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts wiederum ohne Erfolg.

Abweisung der Klage

Die Begründung lautet: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Eine solche kann nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden. Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nicht verpflichtet. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX besteht zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u.a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betrifft aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.

Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stehen sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2022 – 5 Sa 10/22).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)