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Herkömmliches Wahlverfahren: Anleitung für den Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist das wichtigste Gremium, wenn es um die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen geht. Er kann durchaus schon sechs Monate vor dem Wahltermin bestellt werden. Damit Sie ausreichend Zeit zur stressfreien Planung haben, ist es sinnvoll, sich im Gremium langsam, aber sicher mit der Bestellung des Wahlvorstands und seinen Aufgaben zu beschäftigen.

Schuhabdrücke schwarz und weiß

Schritt 1

Wahl eines Wahlvorstands bestehend aus mindestens drei Personen in einer Betriebsratssitzung (Möglichkeit von Sitzungen in Telefon-/ Videokonferenzen gemäß § 30a BetrVG) durch formelle Beschlussfassung (spätestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Achtung: Das weitere Verfahren wird vom bestellten Wahlvorstand durchgeführt (Möglichkeit von Sitzungen in Telefon-/ Videokonferenzen gemäß § 1 Abs. 4, 5 WO).

Schritt 2

Aufstellung einer Wählerliste (= Liste der Wahlberechtigten) – getrennt nach Geschlechtern (nach
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, § 2 Abs. 3 WO)

Schritt 2a

Auslegung der Wählerliste vom Erlass des Wahlausschreibens an (spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe) bis zum Abschluss der Stimmabgabe (an geeigneter Stelle im Betrieb, ergänzt durch vorhandene Informations- und Kommunikationsmittel, § 2 Abs. 4 WO)

Schritt 2b

unverzügliche Entscheidung über rechtzeitige Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste (Berichtigung bei Begründetheit der Wählerliste)

Schritt 2c

Berichtigung von Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten bezüglich der Wählerliste nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO

Schritt 3

Erlass des Wahlausschreibens (spätestens sechs Wochen vor Stimmabgabe) mit den Mindestangaben des § 3 Abs. 2 WO

Schritt 3a

Aushang des Wahlausschreibens (an geeigneter Stelle im Betrieb, ergänzt durch vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, § 3 Abs. 4 Satz 1 WO)

Schritt 3b

Berichtigung von „offenbaren“ Unrichtigkeiten im Wahlausschreiben

Schritt 4

Entgegennahme von (fristgerecht eingereichten) Vorschlagslisten innerhalb der Einreichungsfrist (zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens, § 6 Abs. 1 Satz 2 WO)

Schritt 4a

Prüfung eingereichter Vorschlagslisten (binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen, § 7 Abs. 2 Satz 2 WO). Hinweis auf „heilbare“ Mängel nach § 8 Abs. 2 WO

Schritt 4b

Bekanntmachung bei nicht eingereichten gültigen Vorschlagslisten, Setzung einer Nachfrist von einer Woche zur Einreichung (gültiger) Vorschlagslisten (§ 9 Abs. 1 WO)

Schritt 4c

sofortige Bekanntgabe, dass keine Betriebsratswahl stattfindet, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wird (§ 9 Abs. 2 WO)

Schritt 4d

Bekanntmachung der als gültig anerkannten Vorschlagslisten (spätestens eine Woche vor Stimmabgabe, § 10 WO) an geeigneter Stelle im Betrieb, ergänzt durch vorhandene Informations- und Kommunikationsmittel

Schritt 5

Gestaltung der Stimmzettel nach Form und Inhalt des § 11 Abs. 2 WO; neu: keine Wahlumschläge mehr im Hinblick auf Präsenzwahl

Schritt 6

Übersendung von Briefwahlunterlagen nach § 24 Abs. 2 WO von Amts wegen oder auf Antrag (§ 24 Abs. 1 WO) mit Aushändigung/Übersendung eines Merkblatts über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe nach § 25 WO,
für die Übersendung von Briefwahlunterlagen, insbesondere Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit und unbezahltem Sonderurlaub

Schritt 7

Einberufung der gewählten Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag (§ 29 Abs. 1 BetrVG)

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)