16.10.2019

Heikle Infos: Betriebsrat muss Daten schützen

Fordert der Betriebsrat in Ausübung seiner Kontrollfunktion vom Arbeitgeber Auskunft über sensible Arbeitnehmerdaten, muss er laut dem BAG im Gegenzug angemessene und spezifische Maßnahmen des Datenschutzes treffen.

Betriebsrat Datenschutz

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. In einem Luft- und Raumfahrunternehmen hatte die Arbeitgeberin den Betriebsrat stets darüber informiert, wenn ihr eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft angezeigt hatte. Seit Mitte 2015 konnten schwangere Arbeitnehmerinnen einer Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Betriebsrat fristgebunden widersprechen. Dagegen klagte der Betriebsrat. Er meinte, dass er Anspruch auf vollständige Unterrichtung über alle bekannt werdenden Schwangerschaften im Betrieb habe. Dies betreffe auch die Fälle, in denen die betroffenen Arbeitnehmerinnen einer Information des Betriebsrats widersprochen hätten. Als Arbeitnehmervertretung habe er darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmerinnen geltenden Gesetze, darunter das Mutterschutzgesetz (MuSchG), von der Arbeitgeberin durchgeführt würden. Seine Informations- und Kontrollrechte seien gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse einer widersprechenden Arbeitnehmerin vorrangig. Während ihm das zuständige LAG München Recht gab, hob das BAG diese Entscheidung aufgrund von Rechtsfehlern auf und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück.

Das sagt das Gericht

Das BAG begründete seinen Beschluss wie folgt: Umfasst ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine besondere Kategorie personenbezogener Daten (sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinne), ist hierfür Voraussetzung, dass das Gremium zur Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Mitarbeiter angemessene spezifische Schutzmaßnahmen trifft. BAG, Beschluss vom 09.04.2019, Az.: 1 ABR 51/17

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Die Tätigkeit des Betriebsrats ist nicht vom Einverständnis einzelner Beschäftigter abhängig. Deshalb bedarf es hinsichtlich eines Informationsverlangens nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keiner Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Allerdings ist der Betriebsrat verpflichtet, konkrete Überwachungsaufgaben zu benennen, die er zu erfüllen beabsichtigt und für die die geforderten sensiblen Daten zwingend erforderlich sind. Zudem muss er von sich aus darlegen, welche Datenschutzvorkehrungen er getroffen hat.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)