01.03.2018

EU-Entsenderichtlinie: Sie als Betriebsrat achten auf gleiche Behandlung

Es gibt einen Entwurf für eine neue EU-Entsenderichtlinie. Noch ist er zwar nicht ganz spruchreif, da das Europäische Parlament zustimmen muss. Aber die Eckpunkte stehen fest: Damit soll das Sozialdumping innerhalb Europas beendet werden.

EU-Entsenderichtline

Geschäftsführung Betriebsrat. Betroffen von der neuen Regelung sind Hunderttausende von Arbeitnehmern, die aus ihrem Heimatland in ein anderes EU-Land entsendet werden. Insbesondere Arbeitnehmer aus den osteuropäischen Mitgliedsländern arbeiten befristet, zum Beispiel in Deutschland, oft in der Baubranche oder in Handwerksbetrieben. Damit schlagen sie zwei Fliegen mit einer Klappe: Für deutsche Firmen sind sie preiswerte Arbeitskräfte, in ihrer Heimat stellen sie einen bedeutsamen Wirtschaftsfaktor dar. Weil Gehalt und Arbeitsbedingungen aber längst nicht EU-einheitlich geregelt sind, werden dabei häufig Tarif- und Sozialstandards im Einsatzland unterschritten.

Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

Aus Betriebsratssicht ist das Vorhaben positiv zu bewerten: Sollte die Richtlinie so oder zumindest ähnlich in Kraft treten, werden dadurch deutsche Arbeitsplätze gesichert. „Billige Arbeitskräfte“ aus Osteuropa wären dann aus Unternehmersicht nicht mehr so lukrativ. Daneben würden auch die betroffenen Kollegen aus Polen und Co. profitieren, weil sie besser verdienen würden.

Übersicht: Geplante Änderungen im Detail

  • Gleicher Lohn im gleichen Land: Alle Lohn- und Gehaltsregelungen des Einsatzlandes sollen auch für entsandte Arbeitnehmer gelten. Damit bekämen Erntehelfer aus Rumänien, Handwerker aus Polen oder Fleischer aus Moldawien künftig dasselbe Gehalt wie die Kollegen im Einsatzland.
  • Umfassender Lohnbegriff: Nicht nur das reine Gehalt ist entscheidend, sondern auch weitere Lohnbestandteile, falls diese in Gesetzen oder in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen niedergelegt sind. Dies beinhaltet etwa Prämien oder Zulagen wie Weihnachtsgeld, Erhöhungen des Arbeitsentgelts aufgrund des Dienstalters oder auch Schlechtwettergeld bzw. Erschwerniszulagen.
  • Verkürzte Entsendedauer: Künftig sollen Entsendungen grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate dauern. Eine Verlängerung auf 18 Monate ist ausnahmsweise möglich.
  • Ausnahme: Das Transportgewerbe – und damit der zahlenmäßig starke Anteil der osteuropäischen Lkw-Fahrer – wird nicht erfasst.

 

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)