10.01.2019

Brückenteilzeit: Neues Gesetz, neue Aufklärungsarbeit durch Sie als Betriebsrat

Diskutiert wurde lange darüber, ab Januar 2019 ist es nun so weit: In Teilzeit tätige Arbeitnehmer erhalten künftig das Recht, auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren. Ob die sogenannte Brückenteilzeit tatsächlich zum Erfolg wird, bleibt aber noch abzuwarten – das Gesetz sieht viele Ausnahmen vor.

Betriebsrat Brückenteilzeit

Mitbestimmung. Das neue Gesetz, das die SPD schon in der letzten GroKo durchsetzen wollte, soll insbesondere Frauen helfen, spätere Renteneinbußen möglichst zu lindern. Vor allem Mütter sind hier betroffen, denn laut Statistischem Bundesamt arbeiten mehr als zwei Drittel der erwerbstätigen Frauen mit Kindern unter 18 Jahren in Teilzeit, aber nur sechs Prozent der Väter. Damit sitzen viele in der „Teilzeitfalle“, denn das Aufstocken der Stunden, wenn die Kinder größer werden, hing bislang mehr oder weniger vom Wohlwollen der Arbeitgeber ab. Das soll durch die Neuregelung besser werden.

Das sind die Bedingungen für Brückenteilzeit

  • Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt ab dem 1.1.2019 in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Beschäftigte erhalten das Recht, eine von einem bis fünf Jahren befristete Teilzeitphase wahrzunehmen und dann zur Vollzeit zurückzukehren. Eine Angabe von Gründen (Kinderbetreuung, Angehörigenpflege etc.) ist nicht nötig.
  • Für Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer haben, gibt es eine Sonderregelung: Pro 15 Mitarbeiter müssen sie nur einem den Anspruch auf befristete Teilzeit gewähren. Erst in größeren Betrieben fällt diese Einschränkung weg.
  • Um Brückenteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb angestellt sein.
  • Der Arbeitgeber darf die Aufstockung der Arbeitszeit nur ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass es keine entsprechende freie Stelle gibt. Dringende betriebliche Gründe oder die Interessen anderer Teilzeitbeschäftigter können einer Rückkehr in Vollzeit ebenfalls entgegenstehen.

Verwässerte Ansprüche?

Das Gesetz stößt auf Kritik. So wird nur ein Teil der betroffenen Frauen profitieren: Denn von den insgesamt rund 37 Millionen Arbeitnehmern in Deutschland sind knapp 15 Millionen in Betrieben mit bis zu 45 Beschäftigten tätig. Für sie gilt das Gesetz daher gar nicht. Knapp 10 Millionen arbeiten in Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern. Auch für diese Gruppe gelten erhebliche Einschränkungen, da nur einer von 15 Kollegen das Recht auf Brückenteilzeit bekommt. Gewerkschaften zeigten sich daher eher enttäuscht, während die Arbeitgeber erwartungsgemäß zu viel Bürokratie bemängelten.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)