17.01.2019

Dresscode: Hier bestimmt der Betriebsrat mit

Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vorgibt, wie sie sich zu kleiden haben, sind viele Fragen zu klären: Darf er das überhaupt und wenn ja, wo verläuft die Grenze des Zulässigen? Inwieweit dürfen Sie als Betriebsrat über diesen Dresscode mitbestimmen?

Betriebsrat Arbeitskleidung

Mitbestimmung. Einfach gestaltet sich das Ganze, wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestimmte Vorschriften bezüglich der Arbeitskleidung der Mitarbeiter einhalten müssen, sei es aus Hygienegründen oder wegen spezieller arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten darf nicht verletzt werden

Eine weitere Grenze der Bekleidungsvorgaben durch das Unternehmen findet sich in den grundgesetzlich gesicherten Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten. Es darf durch den Dresscode nicht zu stark in ihre Persönlichkeitssphäre eingegriffen werden, in der Regel schon gar nicht in ihre Intimsphäre. Sprich: So mag es zulässig sein, im Einzelhandel ein bestimmtes Outfit (z. B. Anzug) oder in anderen Bereichen das Tragen einer Uniform (z. B. Fluggesellschaft) vorzuschreiben. Welche Unterwäsche darunter zu tragen ist, bleibt allerdings grundsätzlich den Mitarbeitern überlassen. Ausnahmen kann es aber auch dann geben: Zeichnet sich die Unterwäsche zum Beispiel unter der Kleidung ab oder scheint sie durch, darf der Arbeitgeber unter Umständen hierfür Regeln erlassen (z. B. keine Tangas, keine rote Wäsche etc.).

Chef darf Erscheinungsbild der Arbeitnehmer beeinflussen

Es gibt eine nahezu unerschöpfliche Bandbreite möglicher Kleidungsstile. Deshalb ist es für den Arbeitgeber durchaus sinnvoll, über das Einführen eines Dresscodes nachzudenken und sein Recht auf das Machen von Vorgaben wahrzunehmen. Denn jeder Mitarbeiter repräsentiert nicht nur sich selbst, sondern immer auch die Firma. Besonders dann, wenn die Mitarbeiter im Kundenkontakt stehen oder Kunden und Geschäftspartner häufiger in den Firmenniederlassungen vor Ort sind, spielt das eine wichtige Rolle. Stimmen dabei Passform, Material und Stil, lassen sich so große Pluspunkte in der Wahrnehmung der Mitarbeiter und des Unternehmens verbuchen. Das beeinflusst sowohl die Beschäftigten selbst (und auch ihr Verhalten untereinander) als auch den Auftritt des Unternehmens nach außen.

Beschäftigte haben immer ein Recht auf Individualität

In Branchen ohne Kundenkontakt ist der Einfluss des Arbeitgebers geringer: So ist es einem Beschäftigten im Großraumbüro jenseits der öffentlich zugänglichen Bereiche sicherlich erlaubt, einen gemütlichen Pullover zu tragen. Ob Männer bzw. Frauen Schmuck tragen, welche Frisur sie haben und wie sich (bei Frauen) das Make-up und der Nagellack gestalten, entzieht sich zumindest bei Tätigkeiten ohne direkten Außenkontakt grundsätzlich dem Einflussbereich des Arbeitgebers. Aber selbst wenn die Beschäftigten das Unternehmen in Kundengesprächen repräsentieren müssen, ist eine gewisse Individualität möglich. Ein Banker darf ein hellblaues Hemd gegenüber dem weißen Modell bevorzugen, sofern es kein auffälliges Muster aufweist. Auch die Wahl zwischen einer schwarzen oder anthrazitfarbenen Hose obliegt dem Mitarbeiter. Hinsichtlich der Schuhe müssen diese zwar angemessen sein, aber insbesondere bei Frauen gibt es hier eine Menge Spielraum.

Expertentipp

Hat der Betriebsrat einer Kleiderordnung nicht zugestimmt, wirkt sich dies auch im einzelnen Arbeitsverhältnis aus. Dann müssen die Beschäftigten die Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers grundsätzlich nicht befolgen.

Achtung: Eine solche Weigerung sollte aber nicht ohne vorherige Absprache mit Rechtsexperten oder zumindest dem Betriebsrat in die Tat umgesetzt werden.

Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte

Die Einführung einer Kleiderordnung oder von detaillierten Regelungen über das äußere Erscheinungsbild von Mitarbeitern ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zustimmungspflichtig. Am besten schließen Sie hierüber eine Betriebsvereinbarung ab. Bei gesetzlich vorgeschriebener Arbeitsschutzkleidung dürfen Sie in der Regel nicht mitbestimmen, weil es hier keinen Spielraum gibt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht übrigens auch dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidungsstücke nicht verbindlich vorschreibt, sondern lediglich empfiehlt. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber das Kleidungsverhalten seiner Mitarbeiter auch mit einer bloßen Empfehlung steuern kann. In der Regel ist nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig, sondern die örtlichen Betriebsräte üben die Mitbestimmungsrechte aus.

 

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)