07.04.2022

Betriebsrat hat Recht auf Dienst-E-Mail-Adressen

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die zur Verfügungstellung der dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten verlangen. Dieser Anspruch bestehe insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl, urteilte jüngst das LAG Köln.

E-Mail-Adressen für den Betriebsrat

Worum geht es?

Bei einer Jugendhilfeorganisation mit rund 180 Beschäftigten existiert ein außerturnusmäßig gewählter Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hatte die Wahl angefochten und im Juli 2021 in erster Instanz Recht bekommen. Der Betriebsrat hatte in der Folge Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Das Verfahren läuft noch. Zur Vorbereitung der Betriebsratswahlen 2022 hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin seit November 2020 wiederholt aufgefordert, ihm die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten verschiedener Standorte zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Arbeitgeberin die Forderung stets unter Hinweis auf die ihres Erachtens erfolgreich angefochtene Betriebsratswahl zurückgewiesen hatte, zog der Betriebsrat vor Gericht und beantragte per einstweiliger Verfügung die Herausgabe der E-Mail-Adressen.

Das sagt das Gericht

Der Antrag hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei der Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Im Streitfall sei die Zurverfügungstellung der E-Mail-Adressen für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich. Der Betriebsrat müsse in die Lage versetzt werden, mit allen Beschäftigten kommunizieren zu können. Dies sei zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl und Bestellung des Wahlvorstandes von besonderer Bedeutung. Ansonsten könne keine Abfrage bei den Beschäftigten erfolgen, wer bereit sei, als Wahlvorstand zu fungieren. Das noch anhängige Anfechtungsverfahren sei für die Entscheidung unerheblich. (LAG Köln, Beschluss vom 12.10.2021, Az.: 4 TaBVGa 10/21)

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Der allgemeine Informationsanspruch in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist von besonderer Bedeutung für die Betriebsratsarbeit. Durch die Informationen des Arbeitgebers soll es dem Betriebsrat im konkreten Fall ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss (BAG, Beschluss vom 24.04.2018, Az.: 1 ABR 6/16).

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)