06.10.2020

Bereitschaftsdienst und Mitbestimmung

Bereitschaftsdienst ist besonders im Gesundheitswesen, aber z. B. auch in der IT-Branche üblich. Dabei hält sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs, nicht jedoch am konkreten Arbeitsplatz, auf. Er hält sich damit bereit, bei Bedarf schnell einsetzbar zu sein.

Betriebsrat Bereitschaftsdienst

Mitbestimmung. Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Die wichtigste Abgrenzung ist die zur Rufbereitschaft, die nicht als Arbeitszeit gewertet wird: Darunter versteht man die Verpflichtung des Arbeitnehmers, außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit zeitnah aufzunehmen. Der Arbeitnehmer muss sich dabei gerade nicht an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten. Er kann während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen, muss sich jedoch in einem solchen Radius bewegen, dass die Rufbereitschaft noch sinnvoll genutzt werden kann.

Einführung von Bereitschaftsdienst ist grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig

Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er generell Bereitschaftsdienst in seinem Betrieb einführt oder nicht. Hier ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Geschäftsleitung mit den eigentlichen Bereitschaftsdiensten nicht auskommt und zusätzliche Bereitschaftsdienste einführen möchte. Über diesen Sachverhalt hatte das BAG zu entscheiden (BAG, Beschluss vom 29.02.2000, Az: 1 ABR 15/99) und dazu Folgendes festgestellt: „Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.” Diese zusätzlichen Bereitschaftsdienste stellen eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit dar. Da die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers eingeschränkt ist, ist auch wiederum der Schutz des Arbeitnehmers durch die Wahrnehmung der Betriebsratsrechte zu gewährleisten. Der Betriebsrat bestimmt somit auch darüber, wer und wie oft Bereitschaftsdienste leistet.

Bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes spricht der Betriebsrat mit

Die Durchführung unterliegt der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Danach sind Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die Wochentage und die Pausen mitbestimmungspflichtig. Damit kann der Betriebsrat Einfluss nehmen auf die Frage, wann Bereitschaftsdienste beginnen sollen. Da der Betriebsrat auch das Ende des Bereitschaftsdienstes mitbestimmt, kann er so die Dauer der jeweiligen Dienste beeinflussen. Außerdem ist er daran zu beteiligen, an welchen Kalendertagen Bereitschaftsdienste durchgeführt werden sollen. Das ergibt sich aus seinem Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage.

Vergütung des Bereitschaftsdienstes

Die Vergütung der Arbeitsbereitschaft muss nicht der Höhe des normalen Lohns oder Gehalts entsprechen. Arbeitsvertraglich kann hier auch eine geringere Vergütung vereinbart werden. Häufig ist die Vergütung des Bereitschaftsdienstes in Tarifverträgen geregelt. Bei den Tarifverträgen wird bei der Bezahlung auf den „üblichen” Heranziehungsanteil abgestellt, d.h., in welchem Anteil Vollarbeit während des Bereitschaftsdienstes zu leisten ist. Je höher der Anteil der Vollarbeit, desto höher der Prozentsatz, mit dem die Arbeitsbereitschaft vergütet wird.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)