27.07.2016

Bereitschaftsdienst: Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Definition des Bereitschaftsdiensts befasst. Nach Auffassung des 5. Senats handelt es sich bei Bereitschaftsdienst um Arbeitsstunden. Laut seinem Urteil vom 29. Juni 2016 besteht ein Anspruch auf Mindestlohn, wenn sich der Arbeitnehmer während einer Bereitschaft an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhält. Dieser wird aber auf die Monatsvergütung angerechnet.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst wird häufig nicht vergütet. Weil aber der Handlungsspielraum des Arbeitnehmers durch seinen Bereitschaftsdienst eingeschränkt wird, handelt es sich um eine Dienstleistung, für die ein Anspruch auf Bezahlung nach dem Gesetz über den Mindestlohn besteht.

Worum geht es?

Ein Rettungsassistent ist im Rahmen einer 4-Tage-Woche in 12-Stunden-Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.

Bereitschaftsdienst nicht mit Mindestlohn vergütet

Der Arbeitnehmer machte geltend, die Arbeitgeberin vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu.

Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Dem Rettungssanitäter steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15

 

Autor*in: Werner Plaggemeier (Werner Plaggemeier ist Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“. )