09.09.2020

BAG: Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge berücksichtigen?

Verstößt ein Tarifvertrag gegen EU-Recht, wenn er für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich geleisteten Stunden und nicht auch die Stunden berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt? Diese Frage hat das BAG dem EuGH vorgelegt.

Betriebsrat Mehrarbeit

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer ist seit 2017 für ein Unternehmen tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 Anwendung. Darin ist geregelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber Mehrarbeitszuschläge für den Monat August 2017, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Daneben nahm er in diesem Monat zehn Tage Erholungsurlaub in Anspruch. Der Arbeitgeber rechnete hierfür 84,7 Stunden ab. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden musste, damit der Arbeitnehmer für den Monat August 2017 Mehrarbeitszuschläge beanspruchen konnte, lag bei 184 Stunden. Der Arbeitnehmer meinte, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien. Da der Arbeitgeber anderer Meinung war, landete der Streit vor Gericht.

Das sagt das Gericht

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht ersuchte jüngst den EuGH, in einem Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob die tarifliche Regelung mit EU-Recht vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrages lasse es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig sei, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründe, auf Urlaub zu verzichten. BAG, Urteil vom 17.06.2020, Az.: 10 AZR 210/19 (A)

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Sobald der EuGH die Frage beantwortet hat, erfahren Sie es hier. Ein „Nein“ des höchsten europäischen Gerichts hätte weitreichende Folgen. Als Mehrarbeitszuschläge wird die über den Grundlohn hinausgehende zusätzliche Vergütung für Mehrarbeiten, wie Überstunden, Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit bezeichnet. Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden (zur Unterscheidung s. u.) unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Umfang, Dauer und Lage der Mehrarbeitszeit bzw. der Überstunden. Auch bei Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschlägen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Das ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden

Die Begriffe „Überstunden“ und „Mehrarbeit“ werden in der betrieblichen Praxis häufig synonym verwendet, obwohl sie nicht dasselbe meinen. Der Unterschied besteht darin, dass Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz bezeichnet, während Überstunden die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag meint.

Mehrarbeitszuschläge sind steuerfrei

Mehrarbeitszuschläge sind gemäß § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu folgenden Grenzen steuerfrei:

  • 50 Prozent des Grundlohns für Sonntagsarbeit
  • 125 Prozent für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, und am 31.12. ab 14:00 Uhr
  • 150 Prozent für Arbeit an Heiligabend, den beiden Weihnachtsfeiertagen und am 01.05.
  • 25 Prozent für Nachtarbeit (in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) – wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr begonnen wird, steigt der Satz für die Arbeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr auf 40 Prozent. Dabei darf als Grundlohn ein Stundenlohn von maximal 50 € angesetzt werden.
Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)