06.02.2018

BAG: Sitzverteilung nach d’Hondt ist rechtens

Während das d’hondtsche Höchstzahlverfahren bei Bundestagswahlen bereits seit 1983 ausgedient hat, ist es bei Betriebsratswahlen auch zukünftig maßgeblich. Das hat das BAG entschieden und damit die anstehenden Wahlen „gerettet“. BAG, Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 7 ABR 35/16

Betriebsratswahl Wahlordnung

Worum geht es?

Betriebsratswahl. Im Mai 2014 wurde in einem Betrieb ein 17-köpfiger Betriebsrat gewählt. Die „Liste V“ erhielt 557 Stimmen, die „Liste D“ 306 Stimmen und die „Liste H“ 279 Stimmen. Die Sitzverteilung erfolgte gemäß dem d’hondtschen Höchstzahlverfahren. Danach entfielen auf die „Liste V“ neun Sitze, auf die „Liste D“ vier Sitze und auf die „Liste H“ ebenfalls vier Sitze. Eine Gruppe von Beschäftigten erklärte in der Folge die Anfechtung der Wahl. Sie meinten, das in der Wahlordnung vorgesehene d’hondtsche Höchstzahlverfahren sei verfassungswidrig, weil es kleinere Gruppierungen benachteilige. Bei einer Verteilung der Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers hätte die Liste D fünf Sitze und die Liste V acht Sitze erhalten.

Das sagt das Gericht

Das BAG war anderer Meinung. Die Sitzverteilung nach dem d’hondtschen Höchstzahlverfahren sei verfassungsgemäß. Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze lasse sich bei der Verhältniswahl eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit keinem der gängigen Sitzzuteilungsverfahren erreichen, weil nur ganze Sitze verteilt werden könnten. Deshalb falle die Entscheidung, wie die Sitzverteilung vorzunehmen sei, in den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (Bundesarbeitsministerium). Das d’hondtsche Höchstzahlverfahren fördere zudem die Mehrheitssicherung und diene damit einem anzuerkennenden Ziel. BAG, Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 7 ABR 35/16

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Es bleibt also alles beim Alten: Wird der Betriebsrat per Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, erfolgt die Verteilung der Sitze auf die Listen gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG (Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz) auch künftig nach dem d’hondtschen Höchstzahlverfahren. Für die Praxis ist die Entscheidung begrüßenswert, weil sie die im Frühjahr anstehenden Betriebsratswahlen rettet. Denn im Falle der Verfassungswidrigkeit von § 15 WO BetrVG hätten die Wahlen nicht durchgeführt werden können, bis das Bundesarbeitsministerium die Norm neu gefasst hat.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)