12.04.2019

Arbeitszeit: Dienststelle muss Gründe gegen eine Aufstockung darlegen und beweisen

Wer seine Arbeitszeit von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung reduziert hat oder von Beginn an teilzeitbeschäftigt ist, kann einen Antrag auf Arbeitszeiterhöhung (bis auf Vollzeit) stellen, wenn er nicht im Rahmen von Brückenteilzeit tätig ist. Das gilt sowohl für Dauerbeschäftigte als auch befristet Beschäftigte. Ab Jahresbeginn 2019 hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder der Antragsteller nicht die gleiche Eignung hat.

Arbeitszeit

Neuregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das seit Anfang 2019 geltende Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht auch bezüglich des Aufstockens von Arbeitszeiten wichtige Verbesserungen vor. Will eine Teilzeitkraft mehr Arbeitsstunden leisten, muss der Arbeitgeber künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz anbieten kann, oder darlegen und beweisen, dass die Teilzeitkraft nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber, d.h. es muss zumindest die gleiche Eignung bestehen.

Umkehr der Darlegungs- und Beweislast

Bis Ende 2018 (also nach alter Rechtslage) musste der Beschäftigte beweisen, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden und er selbst auch geeignet war, die Arbeit zu übernehmen. Mit der Neuregelung erfolgt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten der Arbeitgeber. So soll die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert und einem Verbleiben in der sogenannten „Teilzeitfalle“ entgegengewirkt werden.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)