23.10.2018

Arbeitgeber darf Urlaubstage nicht abrunden

Ein Arbeitgeber meinte, er könne aus praktischen Gründen 0,15 Urlaubstage einer Beschäftigten einfach unter den Tisch fallen lassen, indem er abrundet. Das BAG erteilte dieser Vorgehensweise unlängst eine klare Absage. Ohne eine entsprechende Rundungsvorschrift dürften Arbeitgeber Urlaubstage nicht abrunden.

Betriebsrat Urlaub

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Eine Arbeitnehmerin ist an einem Flughafen als Fluggastkontrolleurin beschäftigt. Sie arbeitet im Schichtdienst. Laut dem einschlägigen Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) standen ihr für das Jahr 2016 28,15 Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber hatte ihr aus „Praktibilitätsgründen“ aber nur 28 Tage gewährt, obwohl der MTV keine Rundungsvorschriften enthält. Die Arbeitnehmerin zog deshalb vor Gericht und verklagte ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz für die nicht gewährten 0,15 Urlaubstage. Sie behauptete, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, ihren Urlaubsanspruch abzurunden.

Das sagt das Gericht

Ohne eine spezielle Rundungsvorschrift komme eine Rundung von Urlaubstagen nicht in Betracht, entschied das BAG. Weder das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) noch der MTV enthielten eine solche Regelung. Der Versuch des Arbeitgebers, den MTV aufgrund von Praktikabilitätserwägungen anders auszulegen sei gescheitert. Denn hierfür finde sich kein Hinweis im Wortlaut der Tarifvorschrift. Da der Resturlaubsanspruch im Umfang von 0,15 Arbeitstagen spätestens Ende März 2017 untergegangen sei, stehe der Arbeitnehmerin ein Schadenersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub zu. BAG, Urteil vom 08.05.2018, Az.: 9 AZR 578/17

Hinweis

Auch das Bundesurlaubsgesetz zählt zu den zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetzen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, deren Einhaltung der Betriebsrat zu überwachen hat. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Eine gegensätzliche Regelung für die Abrundung von Urlaubstagen kennt das Gesetz hingegen nicht.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)