07.06.2018

Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig

Zwar ist die Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Homeoffice) mitbestimmungspflichtig. Das OVG Koblenz sieht aber die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) nicht als mitbestimmungspflichtig an. Ein Mitbestimmungsrecht könne auch nicht aus der im LPersVG bestehenden Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden.

Telearbeit

Warum besteht bei Ablehnung kein Mitbestimmungsrecht?

Nach einem Beschluss des OVG in Koblenz vom 4.4.2018 – 5 A 10062/18.OVG sieht das LPersVG RhPf einen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand für die Ablehnung alternierender Telearbeit nicht vor. Ein Mitbestimmungsrecht könne auch nicht aus der im LPersVG normierten sog. Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG setze dies nämlich voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielkatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. Dies sei bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der „Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung“ nach § 78 II Nr. 9 LPersVG vergleichbar.

Worum geht es?

Im Mai 2014 schlossen der Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über „Telearbeit“, die für die Bediensteten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Voraussetzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit regelt. Hierunter versteht die Dienstvereinbarung die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause aus unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken sowie unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Ein Anspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit besteht nach der Dienstvereinbarung nicht. Die Dienststelle trifft nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit und schließt im positiven Fall eine Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Nachdem das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Gewährung bzw. Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall – anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle – nicht mitbestimmungspflichtig sei, leitete der Bezirkspersonalrat daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Verfahren beim VG Mainz ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrages auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege. Das VG hatte den Antrag abgelehnt.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)