Wertgrenzen nach § 3a VOB/A in den Bundesländern
Gemäß § 3a VOB/A hat der nationale Auftraggeber bei der Ausschreibung von Bauleistungen vorrangig die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen, weil damit ein möglichst breiter Wettbewerb stattfindet. Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, bei welcher von vornherein nur eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, ist gemäß § 3a Abs. 2 VOB/A nur zulässig, wenn die in Nr. 2 oder 3 genannten Ausnahmetatbestände gegeben sind oder wenn bestimmte Auftragswerte (ohne Umsatzsteuer) nicht überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am: 9. Februar 2026

Diese Auftragswerte sind mit der ab dem 01.01.2026 geltenden Neufassung der Vorschrift drastisch erhöht worden. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb können danach für Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro netto ohne nähere Begründung durchgeführt werden.
Freihändige Vergaben sind zulässig, wenn der Auftragswert einen Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt.
Schließlich ist in § 3a Abs. 4 VOB/A der sog. Direktauftrag geregelt, welcher unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erteilt werden kann, wenn ein voraussichtlicher Auftragswert von 50.000 Euro netto nicht überschritten wird.
Die bis zum 31.12.2025 geltenden deutlich geringeren Wertgrenzen sind seit Inkrafttreten der VOB/A 2019 eigentlich zu keiner Zeit uneingeschränkt gültig gewesen. So wurde gleich zu Beginn in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels bundesweit verfügt, dass für Bauleistungen zu Wohnzwecken eine Beschränkte Ausschreibung für jedes einzelne Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 € netto erfolgen kann und Freihändige Vergaben für Bauleistungen zu Wohnzwecken bis zu einem Wert von 100.000 € netto möglich seien. Diese bis zum 31.12.2021 geltenden Ausnahmeregelungen wurden fast nahtlos durch weitere Ausnahmeregelungen von Bund und Ländern im Rahmen der Coronapandemie abgelöst, wonach bei bestimmten Beschaffungen im medizinischen Bereich ebenfalls höhere Wertgrenzen gelten. Ähnliches geschah, als aufgrund des Ukrainekriegs vereinfachte und damit beschleunigte Beschaffungen erforderlich wurden.
Mittlerweile hat es sich in den Bundesländern eingebürgert, die Wertgrenzen durch Erlasse und Verfügungen fristgebunden zu erhöhen, um beschleunigte Beschaffungen zu ermöglichen und/oder die Investitionen öffentlicher Auftraggeber zu befördern. Dies wird u.a. damit begründet, dass wegen der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine mit u.a. erheblichen Preissteigerungen im Baubereich sowie der Krise der Baubranche und im Wohnungsbau eine befristete Erhöhung der Wertgrenzen „angebracht erscheint“ (so z.B. der Erlass des zuständigen Innenministeriums von Baden-Württemberg vom 21.05.2024). Letztlich geht es aber wohl darum, den Beschaffungsstellen die Arbeit zu erleichtern, was im vom Ministerium verwendeten Begriff „Entlastungspaket“ entsprechenden Ausdruck findet.
Soweit es in den Bundesländern keine abweichenden Regelungen gibt, sind von den dortigen Beschaffungstellen die ab dem 01.01.2026 geltenden neuen Wertgrenzen von § 3b VOB/A zu beachten.
Wir haben uns nachfolgend bemüht, die von den Bundesländern verfügten Ausnahmeregelungen mit Stand Januar 2026 je Bundesland wiederzugeben, soweit dies den jeweiligen Verlautbarungen bzw. Anordnungen zu entnehmen war. Wir empfehlen den ausschreibenden Stellen allerdings, sich vor Ingangsetzung einer Ausschreibung noch einmal gesondert über die jeweils aktuell gültige Wertgrenze zu informieren.
Baden-Württemberg
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, für Kommunen bis zum 01.10.2027.
(Keine Abweichung von VOB/A für Stellen des Landes, Reformierung der VwV Beschaffung gilt nicht für Bauleistungen.)
Anordnung
Für kommunale Beschaffer überarbeitete Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV), seit 01.01.2025 in Kraft.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 221.000 € | 100.000 € |
Bayern
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, bis zum 31.12.2029 (gemäß Art. 21 Abs. 4 BayWiVG) für Behörden und Betriebe des Landes sowie Kommunen.
Anordnung
Im Rahmen des Zweiten Bayerischen Modernisierungsgesetzes, durch den Bayerischen Landtag beschlossen: Änderung des BayWiVG (Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften), vgl. insbesondere Art. 20 Abs. 2 BayWiVG.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 1.000.000 € | 250.000 € |
Berlin
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja.
Anordnung
Nr. 3.4, 3.9 AV § 55 LHO Berlin, Stand Februar 2023.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| Hochbauleistungen: 200.000 €
übrige Gewerke: 500.000 € |
Hochbauleistungen: 20.000 €
übrige Gewerke: 50.000 € |
5.000 € |
Brandenburg
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, zum Teil im Landes- und Kommunalbereich.
Anordnung
Erlass zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 17.06.2025, veröffentlicht in einem Rundschreiben zum Direktauftrag vom 21.07.2025 des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 100.000 € | 100.000 € |
Bremen
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja
Anordnung
- § 5, 6 Tariftreue- und Vergabegesetz Bremen (Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe), in Kraft seit 10.02.2023.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 100.000 € | 5.000 € |
Hamburg
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Teilweise.
Anordnung
- 2a Abs. 1 HmbVgG (Hamburgisches Vergabegesetz), gültig seit 01.12.2023, Vergabeverordnung (HambVergVO) und Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL).
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 150.000 € | 3.000 € |
Hessen
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, zum Teil für Stellen des Landes und für Kommunen.
Anordnung
- 12 HVTG (Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz), gültig seit 01.09.2021.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 250.000 € (bei Wohnzwecken 1.000.000 €) |
100.000 € | 10.000 € |
Mecklenburg-Vorpommern
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, für Stellen des Landes und Kommunen.
Anordnung
- § 5, 6 Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (VgMinArbV M-V), in Kraft seit dem 15.05.2024.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 200.000 € | 10.000 € |
Niedersachsen
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Angekündigt durch Staatskanzlei: Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) soll im ersten Halbjahr 2025 geändert werden, vgl. Presseinformation vom 20.08.2024, Nr. 3 der Aufzählung sowie Presseinformation vom 25.03.2025.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 150.000 € Gesamtauftragswert | 20.000 € |
Nordrhein-Westfalen
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, differenziert nach Kommunen oder Behörden und Betrieben des Landes.
Anordnung
Für Behörden und Betriebe des Landes: Rundschreiben „Vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1“ des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2026 (hier: Vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW).
Für Kommunen:
Durch das „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 13.02.2025 wurden alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben. Die Kommunen müssen sich lediglich an den EU-Schwellenwerten orientieren und können für Aufträge darunter eigene Regelungen treffen, wobei sie die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit und Transparenz zu beachten haben.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| Behörden und Betriebe des Landes:
1.250.000 € Gesamtauftragswert |
Behörden und Betriebe des Landes:
100.000 € Gesamtauftragswert |
Behörden und Betriebe des Landes: 100.000 € |
Rheinland-Pfalz
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, für Stellen des Landes und für Kommunen.
Anordnung
Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 31.12.2024.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 250.000 € bzw. für Bauleistungen i.R.d. öffentlichen Wohnungsbaus 1.000.000 € |
100.000 € | 10.000 € |
Saarland
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, für Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Eigenbetriebe und kommunale Zweckverbände.
Anordnung
Vergabeerlass vom 26.06.2025 des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 1.100.000 € | 100.000 € |
Sachsen
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Teilweise, für staatliche und kommunale Auftraggeber.
Anordnung
- 4 Sächsisches Vergabegesetz, seit 05.04.2019; im Übrigen gelten gem. § 1 Abs. 2 Sächsisches Vergabegesetz die Grenzen aus § 3a VOB/A.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| – | 25.000 € | 15.000 €, Wertgrenze aus befristeter Änderung der VOB/A |
Sachsen-Anhalt
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, für Stellen des Landes und Kommunen.
Anordnung
- § 3, 4 AwVO (Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeverordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Ausgabe 2019 – Auftragswerteverordnung) vom 01.11.2025, seit 01.01.2026 in Kraft.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 5.404.000 €, d.h. bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert) | 2.500.000 € | 100.000 € |
Schleswig-Holstein
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, für Stellen des Landes und für Kommunen.
Anordnung
- 4 Abs. 4, 5 SHVgVO (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung), seit 08.12.2023.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € (gilt auch für Einzelauftragswerte) |
150.000 € (gilt auch für Einzelauftragswerte) |
10.000 € |
Thüringen
Abweichung von Wertgrenzen nach § 3a VOB/A?
Ja, für Stellen des Landes und für Kommunen.
Anordnung
Ziffer 3.1-3.2 Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) vom 27.03.2025 i.V.m. Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht vom 16.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024.
| Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A (Freihändige Vergabe) | Abweichende Wertgrenze von § 3a Abs. 4 VOB/A (Direktaufträge) |
| 1.000.000 € | 1.000.000 € | 75.000 € |