22.11.2017

Teilabnahme im Architektenvertrag – nach § 650s BGB enden Ihre Gewährleistungsansprüche früher

Neuregelung Teilabnahme im Architektenvertrag: Ab 01.01.2018 nutzen Sie die Teilabnahme um Ihre Haftung zu begrenzen!

Teilabnahme im Architektenvertrag

BGB 2018: Teilabnahme im Architektenvertrag

Nach der bisherigen Rechtslage kann der Planer, der mit dem Leistungsbild einschließlich Leistungsphase 9 der HOAI beauftragt ist, ohne abweichende vertragliche Regelung bislang die Abnahme seiner Leistungen erst dann verlangen, wenn alle Leistungen vollständig erbracht sind, also auch die Leistungsphase 9.

Somit kann der Architekt die Abnahme erst verlangen, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen die ausführende Firma wegen mangelhafter Bauleistung verjährt sind, weil erst dann die Objektbetreuung der Leistungsphase 9 endet mit der Folge, dass der Architekt bis zu zehn Jahre haftet. Deshalb ist es gängige Praxis, eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 zu vereinbaren.

Mit der neuen Regelung wird nun dieses Problem behoben: So kann der Planer zukünftig auch ohne vertragliche Regelung nach der Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer seinerseits die Teilabnahme der bis dahin erbrachten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen verlangen. Dies gilt bereits, wenn die Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) der HOAI noch nicht abgeschlossen ist, z.B. weil die Kostenfeststellung noch fehlt.

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Mit dieser Teilabnahme im Architektenvertrag beginnen die Verjährungsfristen für Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Architekten wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmen und den Planern weitgehend parallel laufen, was ein echter Fortschritt der Reform für den Architekten/Ingenieur ist.

Für die nach dieser Teilabnahme vom Planer noch zu erbringenden Leistungen erfolgt dann – wie bisher – die Schlussabnahme (§ 640 BGB). Ist der Architekt/Ingenieur nicht über alle Leistungsphasen beauftragt, kann er weiterhin nach Abschluss seiner beauftragten Leistungen eine Abnahme verlangen.

Autor*in: WEKA Redaktion