06.03.2024

Landesbauordnung NRW (BauO NRW): Was gilt ab 2024?

Die neue Bauordnung für NRW (BauO NRW), die 2023 erarbeitet wurde, ist in Kraft! Seit dem 01.01.2024 gilt im bevölkerungsreichsten Bundesland die novellierte Landesbauordnung NRW. Der Blick ins neue Gesetz lohnt sich. Informieren Sie sich über die Änderungen, die mit der neuen BauO NRW in Kraft getreten sind. Darüber hinaus haben wir auch Regelungen aus der alten BauO NRW für Sie zusammengefasst.

Paragrafzeichens mit Leiter als Symbol für die Analyse der neuen BauO NRW

BauO NRW 2024

Die Novelle in der Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen, abgekürzt BauO NRW oder auch LBO NRW, hat einige Veränderungen mit sich gebracht. Neben kleineren Details wurden auch grundsätzliche Anforderungen in der LBO NRW verändert. Beispielsweise wurde die Umnutzung älterer Gebäude vereinfacht. Bauanträge können per E-Mail eingereicht werden. Für neue Nichtwohngebäude gilt nun eine Solaranlagenpflicht, für neue Wohngebäude ein Jahr später. Dazu wurde der Einsatz von Wärmepumpen, Photovoltaik, Windkraft und Wasserstoff erleichtert. Wir haben die wichtigsten Neuerungen der Bauordnung NRW für Sie zusammengefasst.

Lese-Tipp: Fangen Sie bei den Grundlagen an und erfahren Sie mehr über die Bedeutung und den Inhalt von Bauordnungen. In unserem Beitrag über die Bauordnung erklären wir landesübergreifend, was sich hinter dem Begriff verbirgt.

Abstandsflächenrecht

Im Abstandsflächenrecht in NRW wurde der Vorrang der Wärmedämmung und der Energiegewinnung durch Photovoltaik weiter gestärkt.

Abstandsflächenlose nachträgliche Dämmung kann nun beliebig stark sein (statt bisher 30 cm), wenn ein Mindestabstand von 2,50 m zum Nachbarn eingehalten wird. Dacherhöhungen durch Dämmung sind nicht mehr relevant.

Die Ausstattung von Zäunen und Dächern aller Art mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wurde in der Landesbauordnung NRW verfahrensfrei gestellt, die Privilegierung von PV-Anlagen in den Abstandsflächen auf 100 m² Fläche (statt 9 m Länge) erweitert.

Neu wird in § 6 Abs. 8 Nr. 6 BauO NRW klargestellt, dass Wärmepumpen keine Abstandsflächen auslösen. Darüber hinaus sind Nutzungen auf untergeordneten Gebäuden und Garagen erstmals abstandsflächenrechtlich unkritisch,
wenn das untergeordnete Gebäude einen Grenzabstand von 3 m einhält. Damit eröffnen sich neue Möglichkeiten für Dachterrassen auf Garagen. Die Summe der Länge privilegierter Bauten an Grenzen auf einem Grundstück wurde
auf 18 m erhöht.

Die häufigen Probleme bei Nutzungsänderungen wurden in einem völlig neuen § 6 Abs. 11 BauO NRW angegangen: In und an bestehenden (nicht: „legal bestehenden“ oder „bis xx genehmigten“) Gebäuden, die ihre Abstandsflächen nicht einhalten, dürfen abstandsflächenrechtlich unbeachtlich folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • Änderungen innerhalb des Gebäudes,
  • sonstige Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen,
  • Nutzungsänderungen,
  • die Neuerrichtung oder der Ausbau von Dachräumen oder eines Dachgeschosses innerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder des Dachgeschosses,
  • die nachträgliche Errichtung eines Dachgeschosses oder eines obersten Geschosses, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen und ein Abstand zur Nachbargrenze von mindestens 2,50 m eingehalten wird, sowie
  • die Neuerrichtung eines nach Kubatur gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle.

Darüberhinausgehende Änderungen können – mit Ausnahme der in den Abstandsflächen ohnehin zulässigen untergeordneten Gebäude – unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes zugelassen werden.

Die Abstandsregelungen für Windenergieanlagen wurden in der Landesbauordnung NRW erneut gelockert. Nunmehr reichen 0,2 H bzw. 0,3 H aus.

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Brandschutz

Für den Brandschutz wurde in § 26 BauO NRW eine Vereinfachung zur Verbesserung des Einsatzes von Holz formuliert: Es genügt nun, wenn tragende und aussteifende Bauteile aus brennbaren Baustoffen den eingeführten technischen Baubestimmungen entsprechen. Ebenso dürfen die Konstruktionen von Außenwandbekleidungen (nicht jedoch die Dämmstoffe) in normalentflammbarer Bauweise, also aus Holz, errichtet werden.

Für den Brandschutz in NRW spielen PV-Anlagen keine Rolle mehr – die Abstandsgebote zu Brandwänden wurden ersatzlos gestrichen, die Vorgaben zu Wandbekleidungen und sonstigen Dachabständen gelockert (§ 32 BauO NRW). Lediglich die Wandbreite der Brandwand oder der Wand anstelle einer Brandwand darf nicht mit Solaranlagen überbaut werden. Solaranlagen dürfen also laut Bauordnung NRW nicht über Brandwände hinübergeführt oder mit Leitungen verbunden werden.

Bisherige Regelung in der Bauordnung NRW zum Brandschutz im Holzbau: Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegesystem verfügen, wie z.B. Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen oder kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise sind daher geringere Brandschutzanforderungen vertretbar.

Für Gebäude mit Zellenbauweise in der Gebäudeklasse 4 wird die konstruktive Holzverwendung für Gebäude mit bis zu fünf Geschossen eröffnet, womit die Rahmenbedingungen für die mehrgeschossige Bauweise mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz deutlich verbessert werden. Die getrennte Betrachtung der Baustoff- und Bauteilanforderungen sowie die Einführung von Schutzzielbeschreibungen vor jeder Einzelanforderung erleichtert die Zuordnung zu den europäischen Klassifizierungskriterien.

Jetzige Regelung in der Bauordnung NRW zum Brandschutz im Holzbau: In der neuen MHolzBauRL 2020 werden Anforderungen an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 so-wie an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 beschrieben. Neben den neu hinzu gekommenen Anforderungen an Massivbauteile wurden auch Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ergänzt. Bei der Errichtung dieser feuerwiderstandsfähigen Bauteile handelt es sich um Bauarten, für die eine Übereinstimmungserklärung durch den Anwender der Bauart (Unternehmer) gefordert wird.

Prüfumfang

Der Prüfumfang für Vorhaben im vereinfachten Verfahren wurde deutlich reduziert (§ 64 BauO NRW). Während Erschließung, Abstandsflächen, Stellplatznachweis und Barrierefreiheit ebenso wie Bauplanungsrecht und kommunale Satzungen weiterhin zum Prüfumfang gehören, wurde die Prüfung der §§ 8, 9, 10 und 47 BauO NRW aufgegeben. Diese erfolgt nur noch bei großen Sonderbauten. Die Gestaltung der Grundstücke, Kinderspielplätze oder die Baugestaltung werden damit regelmäßig nun mehr ebenso wenig geprüft wie Werbeanlagen – außer es liegen kommunale Satzungen hierzu vor.

Bauvorlageberechtigung

In Nordrhein-Westfalen wird die sogenannte „kleine Bauvorlageberechtigung“ unter Berücksichtigung von verbraucher- und wettbewerbsschützenden Anforderungen eingeführt (§ 67 BauO NRW). Bauvorlageberechtigt für die NRW-Gebäudeklassen 1 und 2 ist nun auch, wer als Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks, oder diesen nach § 7 Abs. 2, 3, 7 oder 9 HwO gleichgestellten Personen, in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingetragen ist.

Abweichungen

Die Abweichungsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörden wurden nochmals vereinfacht. Damit wird in § 69 BauO NRW der „Gebäudetyp E“ vorbereitet, schon jetzt sind mit den nun gültigen Regelungen rein bauordnungsrechtlich sehr weitreichende Lösungen möglich. Privat- und haftungsrechtlich ist die BauO NRW nicht anwendbar.

Nachbarbeteiligung

Die Regelungen zur Nachbarbeteiligung wurden etwas detaillierter gefasst, „Angrenzer“ heißen jetzt wie üblich „Nachbarn“. Die Beteiligung bei Abweichungen wurde anonymisiert, insbesondere wurden die Regelungen zum Bauen im Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie eingeführt. In allen Paragrafen wurde entsprechend konsistent dargelegt, wie Vorhaben im Wirkungsbereich von Störfallbetrieben nach dem BImSchG zu behandeln sind. Das wirkt sich vor allem auf Verfahren und auch Nachbarbeteiligungen aus (§ 72 BauO NRW).

Barrierefreiheit

Eine Verschärfung stellt die Streichung des Satzes „im erforderlichen Umfang“ bei den Pflichten zur Barrierefreiheit im § 49 BauO NRW dar – die Barrierefreiheit ist nunmehr nach DIN 18040-2 und dem begleitendenden Einführungserlass sicherzustellen.

Entsprechend lautet die Regelung nun: In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei sein. Gebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen) mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Dies gilt nicht, soweit bei bestehenden Gebäuden, die vor dem 01.01.2019 zulässigerweise errichtet wurden,
– durch Änderung, Umbau oder Nutzungsänderung des Dachgeschosses oder
– durch nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse Wohnraum geschaffen wird, oder
– die Herstellung eines Aufzuges infolge der Errichtung von bis zu zwei zusätzlichen Geschossen oder infolge einer Nutzungsänderung eines Gebäudes nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.
Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen muss mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

Im Fachbeitrag „DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen“ finden Sie alle aktuellen Informationen speziell für die DIN 18040-2, welche die Barrierefreiheit von Wohnungen und deren Außenanlagen regelt.

Die Vorgaben gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

► In der „Bauordnung im Bild – Nordrhein Westfalen“ finden Sie den Stand dieses Erlasses vollständig eingearbeitet.

Weitere Regelungen

Erfahren Sie mehr über Regelungen der BauO 2023, die für Ihre Planung und Ihren Bauantrag wichtig sind:

  • Wohnungen in Nordlage: Zulässig sind nun auch Wohnungen in reiner Nordlage (§ 47 BauO NRW); die Vorschriften zur Solarnutzung von Parkplätzen wurden verfeinert und neu im § 48 BauO NRW (Stellplätze) untergebracht.
  • Solardachpflicht: Über einen neuen § 42a BauO NRW wird die Solardachpflicht schrittweise bei Neubauten und bei umfassenden Dachsanierungen eingeführt: ab Bauantrag 01.01.2024 für Nichtwohngebäude, ab 01.01.2025 für Wohngebäude und ab 01.01.2026 bei Dacherneuerung. Vorgesehen ist auch eine Nachrüstungspflicht geeigneter Dachflächen von Landesliegenschaften. Dabei ist jeweils das technisch-wirtschaftliche Optimum der Dachflächen auszuschöpfen.
  • Grundstücksbegrünung: Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. zu bepflanzen, sofern die Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Schotterungen sowie die Verwendung von Kunstrasen stellen keine zulässige andere Verwendung dar (§ 8 BauO NRW).
  • Genehmigungsfreie Gebäudeklassen in NRW: Mit der Erweiterung der genehmigungsfreien Gebäudeklassen (§ 63 BauO NRW) im Bebauungsplangebiet bis Gebäudeklasse 4 fällt die Verantwortung für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften und des Nebenrechts dem Entwurfsverfasser zu. Die Möglichkeit der optionalen Prüfung im regulären Bauantragsverfahren bleibt bestehen.
  • Kommunikation per E-Mail: Im gesamten Text wurde die Schriftform durch die „Textform“ ergänzt, die Kommunikation per E-Mail ist damit rechtssicher möglich. Das Unterschriftserfordernis entfällt sowohl für den Bauherrn als auch für den Entwurfsverfasser und die Fachplaner.
  • Verfahrensfreie Vorhaben: Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben wurde um diverse technische Anlagen erweitert – anekdotisch interessant ist das Schwimmbeckenprivileg im Außenbereich und ein Privileg für eingefriedete, auch überdachte und befestigte, Flächen für die Nutztierhaltung ohne Größenbegrenzung oder weitere Voraussetzungen.
  • Typengenehmigung: Aus der Typengenehmigung wurde die wohl ohnehin nicht angewandte Regelung zur referentiellen Baugenehmigung entfernt.
  • Erneuerbare Energien: Verfahren in Bezug auf die Errichtung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie wurden gebündelt und für die jeweiligen Vorhabenträger und Bauherrschaften erleichtert (§ 71 BauO NRW).
  • Bautechnische Nachweise: Die Regelungen zu den bautechnischen Nachweisen wurden neu gefasst. Dabei wurde verändert, dass der Brandschutznachweis vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen muss, die Nachweise zu Wärme- und Schallschutz sowie zur Standsicherheit hingegen weiter wie vorher mit der Baubeginnsanzeige. Ansonsten hat sich materiell wenig geändert.
  • Öffentlich-rechtliche Vorschriften: Für Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen, Anlagen zur Wasserstofferzeugung, Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen hat sich die Bauherrschaft vor der Errichtung (bisher vor der Benutzung) der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  • Externe Prüfungen: Bei Vorlage von Fachbescheinigungen von Gutachtern nach § 87 Abs. 2 BauO NRW (Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie Sachverständige, die im Auftrag der Bauherrschaft oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen) soll die Behörde nun davon ausgehen, dass eine Prüfung ausreichend erfolgt ist. Erstmals wird damit einer externen Prüfung „an der Behörde vorbei“ der Weg geöffnet. Ausnahmen und Befreiungen, nicht aber Abweichungen, bleiben hoheitliche Aufgabe. Wie genau diese Sachverständigen ausgebildet und bestellt werden bleibt abzuwarten.

Fortbestehende Regelungen der Landesbauordnung NRW aus früheren Novellierungen

Die Bauordnung in Nordrhein-Westfalen wird regelmäßig überarbeitet. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen aus den letzten Jahren zusammengefasst, die aus der alten BauO NRW in die neueste Novellierung von 2023 übernommen wurden.

Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

Akten von nicht mehr bestehenden baulichen Anlagen dürfen vernichtet werden. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verlangt mit § 74 Abs. 5 BauO NRW zudem: Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Baugenehmigung einschließlich der Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen aufzubewahren. Diese Unterlagen sind an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben.

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Bauvorlagen einer baulichen Anlage so lange aufzubewahren, wie diese besteht. Bei Archivierung in elektronischer Form muss gewährleistet sein, dass die Unterlagen nicht nachträglich verändert werden können.

Stellplätze, Fahrradabstellplätze

Kommunen sollen durch Satzung über die Errichtung von Stellplätzen und Fahrradstellplätzen entscheiden. Die Entscheidung über den Stellplatzbedarf für Autos treffen die Stadträte und nicht die Bauaufsichtsbehörden. Dadurch können die Kommunen beispielsweise die örtliche Verkehrsplanung und die ÖPNV-Infrastruktur in ihre Überlegungen einbeziehen. Das Gleiche gilt auch für Fahrradabstellplätze.

Bauprodukte: Anpassung an europäisches Recht

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen für die beabsichtigte Verwendung entsprechen. Damit wird urteilskonform (EuGH-Urteil vom 16.10.2014, Rs. C-100/13) klargestellt, dass produktunmittelbare Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind. Um vor diesem Hintergrund zu gewährleisten, dass das Niveau der Bauwerkssicherheit gehalten werden kann, ist es erforderlich, die Bauwerksanforderungen zu konkretisieren. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der technischen Verwaltungsvorschrift.

Haustechnische Anlagen

Der nachträgliche Einbau von Treppenliften in Mehrfamilienhäusern ist möglich. Damit wird dem Wunsch vieler älterer Bürgerinnen und Bürger entsprochen, die auf diese Weise möglichst lange in der eigenen Wohnung leben können. Weitere Änderungen gibt es zu Leitungs-, Lüftungs- und Feuerungsanlagen.

Vollgeschoss

Der Begriff des Staffelgeschosses wird vereinfacht. Damit entfallen die zahlreichen bisher zu diesem Thema geführten Auseinandersetzungen zwischen Bauwilligen und Bauaufsichtsbehörden.

Details lesen Sie in unserem Fachbeitrag zum Vollgeschoss.

Spielflächen

Spielflächen für Kleinkinder werden einfacher, aber mehr auf den Einzelfall bezogen geregelt. Sie müssen zudem barrierefrei erreichbar sein.

Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung

Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden und der staatlich anerkannten Sachverständigen werden neu abgegrenzt. Die stichprobenhafte Kontrolle der staatlich anerkannten Sachverständigen, sofern diese eingeschaltet sind, ist entfallen.

Baulasten

Baulasten können vom Baulastgeber oder Baulastnehmer auch bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren unterschrieben werden. Die Unterschrift muss nicht bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Damit sind sie einfacher abzuwickeln.

Aktuell & auf Stand:
In unserem stets aktualisierten Werk „Bauordnung im Bild – Nordrhein-Westfalen“ finden Sie die neuesten Änderungen der Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen.

Wenn Sie sich für eine andere Bundeslandausgabe der Bauordnung interessieren, wählen Sie Ihre bevorzugte „Bauordnung in Bild“ aus der Liste. Bleiben Sie auf einem immer aktuellen Stand!

 

Autor*in: WEKA Redaktion