11.02.2016

Die häufigsten Fehler von Architekten bei der Ausführung

Immer wieder kommt es zwischen Autraggeber und Auftragnehmer zu Rechtsstreitigkeiten infolge von Fehlern bei der Ausführung von Aufträgen. Damit Ihnen dies nicht passiert, sollten Sie einzelne Punkte wie die Planungsverantworung, Planbeistellfristen, Freigabefristen, Erfüllungsgehilfen, Planungsfehler, Auftragserteilungen, Bedenkenanmeldung sowie die Teilkündigung eindeutig regeln.

Fehler von Architekten bei der Ausführung

Im Vertrag wird die Planungsverantwortung nicht eindeutig geregelt

Der Auftraggeber sollte im eigenen Interesse im Bauvertrag klar regeln, ob und ggf. welche Ausführungsunterlagen bzw. -pläne er zur Verfügung stellt. Möchte der Auftraggeber keine oder nur bestimmte Planungsleistungen erbringen, so muss er dies vor allem beim VOB/B-Vertrag klar und eindeutig regeln.

Andernfalls nämlich würde der Grundsatz des § 3 Abs. 1 VOB/B gelten, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer die „für die Ausführung notwendigen Unterlagen … unentgeltlich“ zu übergeben hat. Soll von diesem VOB/B-Regelfall im Einzelfall abgewichen werden, so bedarf es einer klaren und eindeutigen Regelung im Bauvertrag.

Es wäre z.B. ohne Weiteres zulässig, im Bauvertrag zu vereinbaren, dass der Auftraggeber nur ganz bestimmte Pläne stellt, der Auftragnehmer aber alle anderen Planungsaufgaben übernehme. Die vom Auftraggeber übergebenen Pläne sollten mit ihrer konkreten Planbezeichnung im Vertrag genannt werden.

 

Planbeistellfristen

Erbringt der Auftraggeber – wie im Regelfall – die Planungsleistungen, so empfiehlt sich regelmäßig die Vereinbarung von Planbeistellfristen. Die Parteien vereinbaren also, wann der Auftraggeber welchen Plan zu übergeben hat.

Solche Regelungen führen für beide Seiten zu Rechtssicherheit. Der Auftraggeber weiß genau, zu welchem Zeitpunkt er welchen Plan liefern muss, um den Bauablauf nicht weiter zu behindern. Das bringt auch dem Auftraggeber Vorteile, denn der Auftragnehmer wird keine Behinderung wegen fehlender Pläne anmelden können, wenn die Pläne zum vereinbarten Zeitpunkt gestellt werden.

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Richtig ist, dass der Auftraggeber mit der Vereinbarung von Planbeistellfristen auch Verpflichtungen eingeht. Wird der Plan nicht rechtzeitig geliefert, so kann der Auftragnehmer dies zum Gegenstand einer Behinderungsanzeige machen. Dieser Nachteil wird aber durch die Vorteile der Vereinbarung von Planbeistellfristen (die Rechtssicherheit) wettgemacht.

 

Es werden keine Freigabefristen vereinbart

Übernimmt der Auftragnehmer Planungsleistungen, so wird regelmäßig die Freigabe der erstellten Planungsunterlagen durch den Auftraggeber vereinbart. Auch hier ist es sinnvoll, konkrete Fristen für die Prüfung bzw. Freigabe der Pläne gut zu vereinbaren.

Das hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass der Auftragnehmer wiederum keine Behinderung anmelden kann, solange sich der Auftraggeber an die vereinbarten Fristen hält. Streitfälle werden dadurch von Anfang an vermieden.

 

Der Auftraggeber weiß nicht, dass der Planer sein Erfüllungsgehilfe ist

Die Planung eines Bauvorhabens ist ein komplexer Vorgang. Planungsfehler lassen sich nicht immer vermeiden. Erkennt der Bauunternehmer den Planungsfehler nicht, so realisiert sich dieser regelmäßig in Form eines Baumangels. Viele Auftraggeber vertreten dann die Ansicht, Planer und Bauunternehmer sollten sich intern über die Haftungsverteilung einigen, diese sei nicht Problem des Auftraggebers.

Dabei wird jedoch eines übersehen: Der Planer ist im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Hat nämlich der Auftraggeber die Planungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer übernommen (wie in § 3 Abs. 1 VOB/B geregelt), dann schuldet er diesem eine mangelfreie Planung.

Bedient sich der Auftraggeber zur Erfüllung dieser Verpflichtung eines Planers, so ist dieser sein Erfüllungsgehilfe. Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber sich einen etwaigen Planungsmangel seines Planers zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).

Der Auftragnehmer kann sich bei Planungsmängeln deshalb darauf berufen, dass die Mängelbeseitigungskosten zwischen ihm und dem Auftraggeber zu teilen sind. Zur Mängelbeseitigung muss der Auftragnehmer erst dann schreiten, wenn der Auftraggeber entweder einen entsprechenden Zuschuss in Höhe seines Anteils oder jedenfalls eine entsprechende Sicherheit geleistet hat. Solange der geforderte Zuschuss oder die geforderte Sicherheitsleistung nicht erfolgt ist, gerät der Auftragnehmer nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug.

Deshalb kann der Auftraggeber bei Planungsmängeln den Bauunternehmer nicht einfach an den Architekten verweisen.

 

Der Auftraggeber meint, bei Planungsfehlern hafte der Auftragnehmer immer

Auftraggeber gehen regelmäßig davon aus, dass den Auftragnehmer eine Hinweispflicht im Hinblick auf etwaige Planungsfehler träfe. Habe der Auftragnehmer nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Planungsfehler hingewiesen, so hafte er für den daraus resultierenden Mangel.

Dieser „Kurzschluss“ ist nicht in jedem Fall richtig. Übersehen wird nämlich, dass der Auftragnehmer grundsätzlich nur auf erkannte bzw. erkennbare Planungsfehler hinweisen muss. Nicht jeder Planungsfehler ist für den Auftragnehmer aber erkennbar. Beispiel: Tief in der Statik findet sich ein Berechnungsfehler.

Es gibt deshalb keine Automatik, nach der ein Planungsfehler vom Auftragnehmer immer erkannt werden muss und immer die Haftung des Auftragnehmers auslöst. Vielmehr bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob der Planungsfehler für den Auftragnehmer tatsächlich erkennbar war. Regelmäßig wird sich das nur durch einen Sachverständigen klären lassen. Die Beweislast trifft insoweit allerdings den Auftragnehmer.

 

Der Bieter muss vor Auftragserteilungen nur kalkulatorisch prüfen

Bei fast jedem Bauvorhaben kommt es zu folgender Situation:

Der Auftragnehmer meldet vor der Ausführung erstmals Bedenken gegen die Planung des Auftraggebers an und stellt einen Nachtrag für eine geänderte Ausführung. Der Auftraggeber weist den Nachtrag mit dem Argument zurück, die Bedenkenanmeldung sei verspätet. Dem Auftragnehmer hätte das Problem bereits vor Angebotsabgabe klar sein und er hätte die tatsächlich notwendige Ausführung kalkulieren müssen.

Die Argumentation des Auftraggebers ist in solchen Fällen regelmäßig nicht haltbar. Den Auftragnehmer trifft vor Vertragsabschluss keine Pflicht zur detaillierten technischen Prüfung der Ausschreibungsunterlagen. Im Angebotsstadium muss sich der Bieter (letztlich im eigenen Interesse) nur darüber klarwerden, ob er die ausgeschriebenen Leistungen kalkulieren kann. Er muss noch nicht im Detail prüfen, ob sich die Leistung auch technisch mangelfrei ausführen lässt. Das ergibt sich letztlich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 VOB/B selbst, denn dort ist vom „Auftragnehmer“ die Rede, nicht vom „Bieter“.

Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, etwa wenn der Ausschreibungsfehler derart offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer ihn erkannt haben muss.

 

Der Auftraggeber nimmt die Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers nicht ernst

Als Auftraggeber sollten Sie die Bedenkenanmeldung eines Auftragnehmers immer ernst nehmen. Ignorieren Sie eine Bedenkenanmeldung, so kann der Auftragnehmer grundsätzlich trotz seiner Bedenken die Arbeiten wie vorgesehen ausführen. Realisieren sich dann die Bedenken des Auftragnehmers und kommt es deshalb zu einem Mangel, dann haftet der Auftragnehmer nicht. Er ist vielmehr allein durch die Bedenkenanmeldung von der Haftung befreit (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 VOB/B). Die Konsequenz: Der Auftragnehmer muss seine mangelhafte Leistung nicht nachbessern. Er kann ganz im Gegenteil die volle vereinbarte Vergütung verlangen. Die Mängelbeseitigung muss der Auftraggeber aus eigener Tasche bezahlen.

Natürlich gibt es Auftragnehmer, die Bedenken nur anmelden, um Mehrkosten zu generieren. Keinesfalls dürfen Sie aber routinemäßig von diesem Ausnahmefall ausgehen.

 

Der Auftraggeber kennt die Problematik einer Teilkündigung nicht

In der Baubranche hat sich leider noch immer nicht das wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2009 (VII ZR 212/07) herumgesprochen. Dabei geht es um Folgendes:

Der Auftraggeber kann eine Kündigung grundsätzlich auf einen Teil der vereinbarten Bauleistung beschränken. Er muss nicht unbedingt das gesamte Vertragsverhältnis kündigen. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn nur einige der vom Auftragnehmer erbrachten Bauleistungen mangelhaft sind und der Auftraggeber das Vertragsverhältnis deshalb nicht ganz beenden möchte.

In dem oben zitierten Urteil hat der Bundesgerichtshof allerdings betont, dass Teilkündigungen allenfalls auf einen „in sich abgeschlossenen Teil der Leistung“ beschränkt werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Ein solcher selbstständiger Leistungsteil liegt nach dem vorgenannten Urteil insbesondere regelmäßig dann nicht vor, wenn es nur um einzelne Leistungen eines einheitlichen Gewerks gehe. Vielmehr könne grundsätzlich nur gewerkeweise gekündigt werde. Innerhalb eines Gewerks sei die Teilkündigung nur möglich, wenn sich Leistungen klar räumlich oder zeitlich trennen ließen (so z.B. bei mehreren Häusern).

Erklärt der Auftraggeber aber eine unzulässige Teilkündigung, so begeht er eine Vertragsverletzung. Der Auftragnehmer kann ihn zur Rücknahme der Teilkündigung auffordern und – soweit diese unterbleibt – sodann den Gesamtvertrag selbst kündigen.

Auf diese Rechtsprechung muss der Auftraggeber reagieren. Er sollte sinnvollerweise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen, dass die Teilkündigung auch dann zulässig ist, wenn kein in sich abgeschlossener Leistungsteil betroffen ist.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)