13.05.2015

Bei Fehlern in Ausführung und Bauüberwachung haften Sie als Werkunternehmer zu 75 %

Am 21.11.2014 scheitert vor dem OLG Düsseldorf eine Berufungsklage (22 U 141/14), in der es um die Haftungsanteile eines ausführenden Handwerkers und der bauüberwachenden Architektin ging.

Fehlern in Ausführung und Bauüberwachung

Der Werkunternehmer hatte vertragswidriges Material eingesetzt, die Architektin die Folgearbeiten in Kenntnis des Fehlers freigegeben. Strittig war, wie die Haftung für den entstandenen Schaden aufzuteilen sei. Wie andere Obergerichte zuvor stellt das OLG Düsseldorf fest, dass im Innenverhältnis zwischen Werkunternehmer und Bauüberwachung

  • Planungsfehler in den Verantwortungsbereich des Architekten,
  • Ausführungsfehler in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen.

 

Der Fall:

Ein Heizungsbauer baut Trinkwasserleitungen in einem Krankenhaus ein. Er setzt aber nur halb so dicke Dämmschläuche ein, als vertraglich festgelegt. Davon hat die vom Krankenhaus mit der Bauüberwachung beauftragte Architektin hat Kenntnis davon. Dennoch erteilt sie die Freigabe für die Trockenbauarbeiten.

Als der Mangel offenkundig wird, sind die Trockenbauarbeiten erneut auszuführen. Für den Schaden des Krankenhauses tritt zunächst die Betriebshaftpflichtversicherung des Heizungsbauers ein. Anschließend fordert sie i. S. des Gesamtschuldnerinnenausgleichs 50 % der Schadenssumme von der Architektin. Deren Haftpflichtversicherung übernimmt 25 %. Die Versicherung des Heizungsbauers macht die verbleibenden 25 % gegenüber der Architektin vor Gericht geltend. Das Landgericht weist die Klage ab. Die Klägerin geht in Berufung.

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Die Gerichtsentscheidung:

Das OLG legt der Betriebshaftpflichtversicherung des Heizungsbauers nahe, die Berufung zurückzunehmen. Der Einbau der dünneren Schläuche ist ein Ausführungsfehler, der grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Heizungsbauers fällt. Die Betriebshaftpflichtversicherung kann eine unzureichende Überwachung des Heizungsbauers gegenüber dem Krankenhaus und der Architektin nicht geltend machen.

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jemand, der lediglich seine Aufsichtspflicht nicht richtig erfüllt hat, weniger haftet als jemand, der die Entstehung des Mangels unmittelbar herbeigeführt hat. Die nochmals notwendigen Trockenbauarbeiten sind in erster Linie durch den Einbau der unterdimensionierten Schläuche und erst nachgelagert durch die unzureichende Bauüberwachung verursacht worden.

Das begründet eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Heizungsbauers. Besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler, die eine andere Verteilung zulassen, können der Architektin nicht angelastet werden.

 

Wichtig für die Praxis:

Mit der genauen Betrachtung der Verursachungs- und Verantwortungsanteile schließt sich das OLG in Düsseldorf der Rechtsprechung anderer Obergerichte an (OLG Stuttgart, IBR 2011, 150; OLG Braunschweig, IBR 1991, 331). Die häufige und ausschließliche Begründung für eine mehrheitliche bzw. vollständige Haftung des Unternehmers im Verhältnis zum überwachenden Architekten ist, dass der Bauherr dem Unternehmer keine Überwachung schuldet. Im Außenverhältnis muss sich ein Auftraggeber also Überwachungsfehler seines Architekten anlasten lassen. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner dagegen ist entscheidend, welche Verursachungsanteile sie an einem entstandenen Schaden haben.

Autor*in: WEKA Redaktion