25.03.2016

Erläuterung – Antrag auf Ausnahme/Befreiung/Abweichung

 

Mecklenburg-Vorpommern

Ist eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans oder von bauordnungsrechtlichen Anforderungen geplant, so ist diese zu beantragen. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Die Ausnahme oder Befreiung muss ausdrücklich erteilt sein. Ein Anspruch auf Ausnahme oder Befreiung besteht nicht. Die Erteilung steht im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde.

Ist das Bauvorhaben ansonsten verfahrensfrei oder fällt es nach Erteilung einer Ausnahme, Befreiung bzw. Abweichung in diese Kategorie, spricht man von einem isolierten Antrag auf Ausnahme, Befreiung bzw. Abweichung. Für dieses Verfahren gilt § 67 LBauO M-V.

Rechtsgrundlagen

Grundlage für Ausnahmen und Befreiungen ist neben § 67 LBauO M-V das Baugesetzbuch BauGB:

§ 31 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gemäß Baugesetzbuch ist die Gemeinde bei Ausnahmen und Befreiungen …

Autor*in: WEKA Redaktion

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