22.01.2021

VSG 1.2: Vorgaben für die sicherheitstechnische Betreuung

Die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) sind die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Sie gelten für alle in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versicherten Unternehmen.

Gärtnerei

Nach der VSG 1.2 müssen alle landwirtschaftlichen Unternehmen in ihren Betrieben eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten. Sie stellen dafür entweder Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ein (sogenannte Regelbetreuung), oder sie treten damit an externe Dienstleister heran. Eine dritte Möglichkeit eröffnet sich Unternehmen mit wenigen Angestellten: Sie können sich für eine Betreuung nach dem LUV-Modell entscheiden. Damit verpflichten sie sich, sich selbst zum Arbeits- und Gesundheitsschutz fortzubilden. Die Unternehmen betreuen sich dann also im Endeffekt selbst. Das LUV-Modell belastet die Unternehmenskasse also am wenigsten.

Die VSG 1.2 hält auch fest, welches Unternehmen sich für welches dieser Betreuungsmodelle entscheiden kann und welche Pflichten jeweils damit verbunden sind. Diese Vorgaben haben sich zuletzt zum 1. Januar 2018 zum Teil verschärft.

1) Obergrenze für LUV-Modell

Unternehmer dürfen sich nur selbst um die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kümmern, wenn sie nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen.

2) Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl im Betrieb gilt: Der Mittelwert der im Unternehmen je Kalenderjahr Beschäftigten wird mit einem Korrekturfaktor multipliziert.

  • Für Vollzeitkräfte mit 1,0,
  • für Teilzeitkräfte bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75 und
  • für Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5.

Auch Familienmitglieder mit Arbeitsvertrag zählen dazu.

3) Fristen für Lehrgänge

Das LUV-Modell verpflichtet zum Besuch eines Grundlehrgangs, von Aufbaulehrgängen und von Fortbildungsveranstaltungen.

Unternehmer haben ein Jahr Zeit, um den Grundlehrgang abzuschließen. Die Zeit läuft, sobald sie feststellen, dass eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in ihrem Betrieb notwendig ist. Nach dem Grundlehrgang müssen sie dann innerhalb von vier Jahren den Aufbaulehrgang absolvieren. Außerdem sind sie auch dazu verpflichtet, regelmäßig mindestens alle fünf Jahre an Fortbildungen teilzunehmen.

4) Beratungsbedarf in der Regelbetreuung nach VSG 1.2

Die VSG 1.2 unterscheidet zwischen einer Grund- und einer betriebsspezifischen Betreuung.

Für die Grundbetreuung gilt: Je höher das Unfall- und Gesundheitsrisiko der Mitarbeiter, desto größer der Bedarf der Unternehmen, sich hier beraten zu lassen. Dabei ordnet die VSG  Unternehmen einer von drei Betreuungsgruppen zu.

  • Betreuungsgruppe I – hohes Risiko: z.B. Forstbetriebe oder Unternehmen, die Rinder halten
  • Betreuungsgruppe II – mittleres Risiko: Bewirtschafttung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Flächen
  • Betreuungsgruppe III – geringes Risiko: Verbände oder Gewerkschaften

5) LUV-Modell: Wer Fernlehrgänge besuchen darf

Sich im Fernlehrgang schulen lassen dürfen lediglich Unternehmer, die den Betreuungsgruppen II und III angehören.

Autor*in: WEKA Redaktion