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TRGS 540: Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Prozess

Die im November 2025 erschienene TRGS540 „Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen“ bringt wesentliche Neuerungen zur Substitutionspflicht und verschärft die Anforderungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Diese soll sich von der formalen Pflicht zum zentralen Prozess entwickeln.  

Biozidprodukte

TRGS 540 „Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen“ gilt für alle Biozidprodukte, die unter die Biozid-Verordnung fallen. In der technischen Regel sind die Anforderungen für Schädlingsbekämpfung, die früher in verschiedenen TRGS und Merkblättern dargestellt waren, inklusive Begasungen und Spezialanwendungen gebündelt. Insgesamt wird von den Akteuren der Schädlingsbekämpfung mehr Dokumentation, mehr Fachkunde und eine bewusste Abwägung der Maßnahmen gefordert.

Mehr Weiterbildung gefordert

Biozidprodukte dürfen, sofern sie nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, nur von fachkundigen Personen verwendet werden. Zur Erhaltung dieser Fachkunde ist eine regelmäßige Weiterbildung (mindestens alle sechs Jahre) verpflichtend. Dies gilt auch für bestehende Zertifikate. Inhaber bestehender Zertifikate haben eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um die Auffrischung nachzuholen. Neue Zertifikate müssen zusätzlich die Sachkundemodule z.B. zur Nagetier- und Insektenbekämpfung sowie den Materialschutz beinhalten. Die Fachkundeanforderungen sind in Anhang 4 „Fachkundeanforderungen“ aufgelistet.

Stärkung der Substitutionspflicht

Die TRGS 540 betont das sogenannte Mindestmaß. Damit ist gemeint, dass Biozide – wenn überhaupt – nur in der mindestens erforderlichen Menge eingesetzt werden sollen, um das Bekämpfungsziel zu erreichen. Damit gewinnt die Substitutionspflicht an Bedeutung: Es muss nun ausdrücklich geprüft werden, ob das Bekämpfungsziel auch ohne den Einsatz von Bioziden erreicht werden kann. Mit Nachhaltigkeit und Resistenzvermeidung werden an die Schädlingsbekämpfung neue Anforderungen gestellt.

Neue Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung

Schon nach § 6 GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtend. Mit der neuen TRGS 540 soll diese bisherige formale Pflicht zum zentralen Prozess mit Nachweispflicht werden. So muss die Gefährdungsbeurteilung nicht nur Anwender, sondern auch Beschäftigte im Umfeld, Dritte (z.B. Kunden oder Reinigungspersonal) und Organismen, die nicht Ziel der Schädlingsbekämpfung sind, sowie generell die Umwelt berücksichtigen. Zudem sind die Gefährdungen über verschiedene Expositionswege zu beurteilen. Für jede Tätigkeit mit Bioziden ist eine arbeitsplatz- und verwendungsspezifische Betriebsanweisung zu erstellen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal im Jahr mündlich zu unterweisen.

Verstärkte Dokumentationspflichten

Alle Gefährdungsbeurteilungen, Substitutionsprüfungen sowie Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Unterweisungen müssen mindestens zwei Jahre nachweisbar bleiben. Unter anderem sind folgende Nachweise zu speichern:

  • generell die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse der Substitutionsprüfung mit Begründung, warum eine Substitution nicht möglich war. Konkret ist zu dokumentieren, welche Alternativen geprüft wurden und warum das zur Anwendung vorgesehene Biozidprodukt gewählt wurde.
  • die Expositionsabschätzung für Anwender, Beschäftigte, Dritte und Umwelt
  • die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise über die Sachkunde und die Schulungen zur Auffrischung (alle sechs Jahre, Nachweis der Teilnahme und Darstellung der Inhalte)
  • Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist unter Wahrung der Schweigepflicht zu dokumentieren, wer mit welchen Ergebnissen untersucht und welche Empfehlungen ausgesprochen wurden.
  • schriftliche Betriebsanweisungen für alle Tätigkeiten mit Biozidprodukten
  • Nachweis der Unterweisungen
  • Sicherheitsdatenblätter und Zulassungsinformationen der Produkte in aktuellen Fassungen

Autor*in: Martin Buttenmüller

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