Neue Technische Regel ASR A5.1 für nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten sind überdachte Arbeitsplätze sowohl ohne Wände als auch mit Wänden, wenn diese nicht verschließbare Öffnungen enthalten. Ebenso gelten Arbeitsstätten als nicht allseits umschlossen, wenn im normalen Betriebsablauf Tore und Türen ständig geöffnet sind. In all diesen Fällen gilt die neue ASR A5.1, mit der die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert wird.
Zuletzt aktualisiert am: 5. September 2025

Die neue ASR A5.1 mit dem Titel „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“ konkretisiert die Anforderungen, die in der Arbeitsstättenverordnung in § 3a Abs. 1 sowie im Anhang unter Nummer 5.1 genannt werden. Diese beziehen sich auf nicht allseits umschlossene Arbeitsplätze – ein Kriterium, das erfüllt ist, wenn Arbeitsplätze durch ein Dach, aber nicht oder nicht vollständig durch Wände und geschlossene Tore und Türen geschützt sind. Insbesondere werden in der ASR A5.1 die im Folgenden genannten Gefährdungsfaktoren aufgeführt.
Natürliche UV-Strahlung
Bei Tätigkeiten in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten können durch natürliche UV-Strahlung Gesundheitsschäden vor allem an den Augen und der Haut auftreten. Beispiele dafür sind Sonnenbrand, photosensitive Hauterkrankungen und Hautkrebs, Horn- und Bindehautentzündung sowie Linsentrübung (grauer Star). Maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung ist der lokale Höchstwert des UV-Index, dessen aktueller und prognostizierter Wert jeweils auf den Internetseiten des Bundesamts für Strahlenschutz und des Deutschen Wetterdienstes abgerufen werden kann. Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip sind ab einem UV-Index von 3 zu ergreifen.
Gefährdungen durch Niederschlag
Regen, Schnee, Graupel und andere Niederschlagsformen erhöhen indirekt die Unfallrisiken durch Glätte und eingeschränkte Sicht, aber auch direkt durch die mechanische Einwirkung der Niederschläge. Die ASR A5.1 verwendet zur Kategorisierung drei Intensitätsstufen, wobei zur Einstufung die Bedingungen vor Ort entscheidend sind. Gegebenenfalls sind Maßnahmen gegen Rutschgefahren, Gefahren durch Sichteinschränkungen und gegen mechanische Einwirkungen zu treffen.
Windkräfte
Windkräfte können die Gesundheit der Beschäftigten auf direktem Weg durch Windstöße, die einen Sturz oder Absturz zur Folge haben können, gefährden. Auch kleine mitgeführte Teilchen (Staub in die Augen, Splittereinwirkungen auf die Haut) und Windkräfte, die z.B. unkontrollierte Bewegungen von Bauteilen und Arbeitsmitteln verursachen können, sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die ASR A5.1 bietet eine Tabelle, in der Intensitätsstufen von Windkräften eingeordnet und aus der Maßnahmen abgeleitet werden können.
Gewitter und Blitzschlag
Mit Gefahren durch Gewitter ist immer dann zu rechnen, wenn in Wettervorhersagen auf die Möglichkeit der Entstehung dieser Wetterlagen hingewiesen wird. Bei Gewittern sind Blitzschläge zu erwarten. Beträgt die Zeit zwischen Blitzereignis und Donner weniger als zehn Sekunden, ist der Abstand noch höchstens 3,4 Kilometer und die Gefährdung durch Blitzschlag sehr hoch. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Beschäftigte während eines Gewitters nicht den höchsten Punkt eines Geländes oder Bauwerks darstellen. Grundsätzlich sind sichere Räumlichkeiten, in denen Beschäftigte das Gewitter vorüberziehen lassen können, bereitzustellen.
In der Gefährdungsbeurteilung ist bei allen Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen, dass diese zusammenwirken können.