20.05.2019

Gabelstapler sicher und unfallfrei bedienen

Ohne Gabelstapler läuft in vielen Betrieben nichts – weder in der Logistik noch in der Produktion. Da sie gewichtige Lasten transportieren, sind sie selbst Schwergewichte, mit denen sich der Mensch besser nicht anlegen sollte. Beim Umgang mit dem Gabelstapler gilt es deshalb zwingend, einige grundlegende Regeln für die Sicherheit Ihrer Kollegen zu beachten.

Sicherheit beim Umgang mit Gabelstaplern

Bei Unfällen ziehen Menschen gegen Gabelstapler immer den Kürzeren. Denn Gabelstapler können auf ein Gewicht von etlichen Tonnen kommen – erst recht mit entsprechender Last, mit der sie nicht selten auf beengtem Raum in der Nähe von Fußgängern operieren. Beim Umgang mit dem Gabelstapler gilt es deshalb zwingend, einige grundlegende Regeln für die Sicherheit Ihrer Kollegen zu beachten.

Auch der Staplerfahrer selbst ist gefährdet: Bei der Arbeit auf Rampen und Ladebrücken ist die Absturzgefahr groß. Geht er zu rasant in die Kurve, kann der Gabelstapler umkippen, und eine schwere Last erhöht dieses Risiko. Bei vielen tödlichen Unfällen wurden verunglückte Fahrer vom Dach ihres umkippenden Staplers erschlagen.

Deshalb ist der wichtigste Rat für Fahrer: Bleiben Sie unbedingt drinnen – auch wenn der Stapler umkippt.

Gabelstapler gehören zu den Flurförderzeugen, die die DGUV Vorschrift 68 so beschreibt:

  • Sie laufen mit Rädern auf Flur und sind frei lenkbar.
  • Mit ihnen lassen sich Lasten befördern, ziehen oder schieben.
  • Sie besitzen eine Hubeinrichtung, um Lasten zu heben, zu stapeln oder in Regale einzulagern.
  • Sie werden innerbetrieblich eingesetzt.

Ergreifen Sie Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Wie sonst im Arbeitsschutz müssen Sie auch bei Gabelstaplern Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip ergreifen:

  • Technische Maßnahmen ergreifen Sie schon, wenn Sie einen Gabelstapler anschaffen. Ist er dann im Einsatz, gehört auch die ordnungsgemäße Prüfung und Instandhaltung dazu.
  • Organisatorische Maßnahmen umfassen alles, was sich im Umgang mit dem Gabelstapler regeln lässt, also beispielsweise der innerbetriebliche Verkehr und andere Arbeitsabläufe.
  • Personenbezogene Maßnahmen sind vor allem die Ausbildung und Unterweisung der Mitarbeiter auf Basis der Betriebsanweisung sowie die persönliche Schutzausrüstung.

Schaffen Sie geeignete Gabelstapler an

Ihre wichtigste technische Maßnahme ist die Anschaffung des Gabelstaplers, denn damit entscheiden Sie u.a. über den Antrieb. In geschlossenen Räumen sind Abgase von Verbrennungsmotoren ohnehin zu vermeiden.

Auch die ergonomische Ausstattung der Gabelstapler gehört zur technischen Sicherheit dazu, über die Sie sich schon vor der Anschaffung Gedanken machen müssen – möglichst gemeinsam mit Ihren Fahrern. Fahrersitz, Rückenlehne, Federung und Dämpfung müssen der Größe und dem Gewicht des Fahrers entsprechend einstellbar sein.

Fahrer-Rückhaltesysteme sind das Gegenstück zum Sicherheitsgurt im Pkw. Gabelstapler damit auszustatten, ergibt sich aus Anhang 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung zur „Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen“. Dazu gehören z.B.

  • ein Schutzdach
  • eine geschlossene Kabine
  • seitliche Schutzbügel bzw. Bügeltüren

oder ein Beckengurt. Letzterer ist die schlechteste Lösung, da er vergleichsweise umständlich zu handhaben ist und dadurch Fahrer verleiten kann, ihn zu ignorieren.

Prüfen Sie Gabelstapler ordnungsgemäß

Als weitere technische Maßnahme müssen Sie den sicheren Zustand Ihrer Gabelstapler regelmäßig prüfen und bei der Prüfung festgestellte Mängel beheben. Ihre Fahrer dürfen Gabelstapler erst in Betrieb nehmen, nachdem sie eine Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt haben.

Als Unternehmer verpflichtet Sie die DGUV Vorschrift 68, Ihre Gabelstapler mindestens jährlich sachkundig prüfen zu lassen und diese Prüfungen zu dokumentieren.

Richten Sie Verkehrswege sicher ein

Als organisatorische Maßnahme müssen Sie innerbetriebliche Verkehrswege so gestalten, dass Ihre Mitarbeiter sie sicher begehen und befahren können. Insbesondere wenn Fußgänger und Gabelstapler die Verkehrswege gemeinsam nutzen, ist das Unfallrisiko hoch. Rechtliche Grundlage sicherer Verkehrswege ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Kritische Punkte sind beispielsweise – wie im Straßenverkehr auch – Kreuzungen und Abzweigungen. Hier können Panoramaspiegel dazu beitragen, gefährliche Stellen zu entschärfen.

Die Fahrt durch Hallentore verlangt vom Fahrer oft, sich auf unterschiedliche Lichtverhältnisse einzustellen. Hier können Sie für mehr Sicherheit sorgen, wenn Sie die Verkehrswege der Gabelstapler von denen für Fußgänger trennen. Auch auf schrägen Rampen dürfen sich Fußgänger und Gabelstapler nicht in die Quere kommen. Richten Sie für Fußgänger separate Zugänge ein.

Stapeln Sie Paletten sicher

Die Lasten, die Gabelstapler aufnehmen, befinden sich meistens auf Paletten. Es gibt zwar auch andere Gegenstände, die sich mit der Gabel und erst recht mit Anbaugeräten aufnehmen lassen, aber überwiegend werden Paletten angehoben, befördert und abgesetzt.

Der Fahrer kann zwar dafür sorgen, die Palette nicht zu verlieren, wenn er beschleunigt, bremst oder Kurven durchfährt. Wenn sich aber die Güter auf der Palette selbstständig machen, weil sie nicht ordentlich gestapelt oder verpackt sind, dann hat er keine Chance, um einzugreifen. Daher ist es für die Sicherheit der Gabelstapler essentiell, dass Ihre Mitarbeiter wissen, wie sie Lasten sicher auf Paletten stapeln.

Sicherheit beim Einsatz von Gabelstaplern

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis für Pkws oder Lkws auch Gabelstapler fahren können. Gabelstapler zu fahren unterscheidet sich stark vom Autofahren, und die Ansprüche an Staplerfahrer sind hoch – sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht. Diese Ansprüche sind in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und im DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ geregelt.

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Ausbildung – Betriebsanweisung – Unterweisung zum sicheren Umgang mit Gabelstaplern

Die Ausbildung von Staplerfahrern regelt der DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“. Sie umfasst einen theoretischen Teil zur Sicherheit und Technik der Gabelstapler sowie einen praktischen Teil mit Übungen. Mit der erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung erwirbt der Mitarbeiter den Flurfördermittelschein – umgangssprachlich Staplerschein genannt.

Die Unterweisung über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen müssen Sie auch für Gabelstapler mindestens jährlich durchführen – so gibt es die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ vor. Außerdem müssen Sie jeden neuen Mitarbeiter unterweisen. In der Unterweisung müssen Sie Ihre Mitarbeiter über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und die Vorgaben des Regelwerks zur Unfallverhütung aufklären. Dazu gehört auch die praktische Unterweisung am Gabelstapler und an etwaigen Anbaugeräten. Sie müssen die Unterweisung aus aktuellem Anlass wiederholen, etwa wenn Unfälle oder Beinahe-Unfälle passiert sind oder wenn Sie neue Geräte oder Einrichtungen in Betrieb nehmen, die Gabelstapler betreffen.

Die Betriebsanweisung ist eine gute Ausgangsbasis für Ihre Unterweisung, denn damit geben Sie vor, wie Ihre Mitarbeiter mit Gabelstaplern umgehen sollen. Sie ist also nicht nur eine dienstliche Anordnung, sondern zugleich eine Hilfestellung für alle, die mit Gabelstaplern zu tun haben. Sie müssen schriftliche Betriebsanweisungen für Ihre Stapler in verständlicher Form und Sprache verfassen und an geeigneter Stelle in Ihrer Arbeitsstätte bekannt machen.

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Ihre Pflicht, als Unternehmer eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen, in die Sie auch die Betriebsanleitungen Ihrer Gabelstapler und die individuellen Gegebenheiten in Ihrem Betrieb einfließen lassen, ergibt sich aus § 5 DGUV Vorschrift 68. Ihre individuellen Gegebenheiten können unter Umständen dazu führen, dass Sie für einzelne Themen mit zusätzlichen, separaten Betriebsanweisungen besser fahren, weil Ihre Mitarbeiter diese leichter nachvollziehen können – etwa für Anbaugeräte oder für den öffentlichen Straßenverkehr.

Autor*in: Martin Weyde