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DGUV Vorschrift 2: Änderungen treten schrittweise in Kraft

Seit Ende 2024 liegt ein von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossener neuer Mustertext zur DGUV Vorschrift 2 vor, der nun nach und nach von den Unfallversicherungen umgesetzt wird. Den Anfang machte zum 01.04.2025 die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), weitere werden bald folgen. Mit den Änderungen soll die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Betriebsärzten, Unfallversicherungen und Dienstleistern praxisgerechter und transparenter, vor allem aber auch zeitgemäßer gestaltet werden.

Zuletzt aktualisiert am: 20. Mai 2025

DGUV Vorschrift 2

Transparenter und zeitgemäßer, aber auch praxisorientierter: Das waren die Ziele der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bei der Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2. Nach der Verabschiedung des Mustertextes durch die DGUV-Mitgliederversammlung setzen nun die einzelnen Unfallversicherungsträger die Vorschriften nach und nach um.

Das kommt auf die Unternehmen zu:

Beratung des Unternehmers auch online

Eine der zentralen Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Beratung des Unternehmers. Diese Beratung muss nun nicht mehr persönlich, sondern kann auch telefonisch oder online erfolgen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sich mindestens einmal einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. Dies kann z.B. durch eine Begehung geschehen.

Breiterer Zugang zur Qualifizierung als Fachkraft für Arbeitssicherheit

Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 erweitern die Unfallversicherungen den Zugang zur Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wer über einen Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft verfügt und eine entsprechende Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, kann sich durch die Absolvierung eines Qualifizierungslehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren. Auch ohne Studium und Meisterprüfung können Personen die Anforderungen z.B. zur Sicherheitstechnikerin bzw. zum Sicherheitstechniker erfüllen. Hintergrund für diesen erweiterten und leichteren Zugang ist neben dem Fachkräftemangel auch die Möglichkeit für die Unternehmen, Bewerber mit passender Qualifikation auswählen zu können.

Mehr Betriebe können Kompetenzzentren nutzen

Berufsgenossenschaften wie z.B. die VBG, BGHW und BGN bieten ihren Mitgliedern Kompetenzzentren (KPZ) und unterstützen damit vor allem kleinere Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten. Dies erfolgt meist über Online-Selbstlernmaterialien, Checklisten für Gefährdungsbeurteilungen, Hotlines und Fortbildungen. Bisher standen diese Angebote Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten offen. Nunmehr können Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten die KPZ nutzen.

Einteilung in Betreuungsgruppen

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden gemäß ihrer Betriebsart in drei Betreuungsgruppen aufgeteilt und ihnen wird eine jährliche Betreuungszeit pro beschäftigter Person zugewiesen. In Gruppe I sind z.B. 2,5 Stunden pro Jahr und beschäftigter Person vorgesehen. Die Zeiten sind so zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit aufzuteilen, dass ein Anteil von 20 % für eine der beiden Dienstleistungen nicht unterschritten wird. Die Zuordnung der Betriebe in die Betreuungsgruppen wurde überarbeitet und ist für die Unternehmensleitungen besser aufzufinden.

Mehr Transparenz bei Betriebsärzten

Neue Pflichten gibt es für Betriebsärzte hinsichtlich ihrer Fortbildungen. Diese sind nunmehr in ihren jährlichen Berichten auszuweisen. Damit sollen Betriebe die Möglichkeit erhalten, die Qualität des betriebsärztlichen Angebots besser beurteilen zu können.

Unternehmen sollten sich bei ihrem Unfallversicherungsträger erkundigen, in welchem Zeitraum eine Umsetzung geplant ist, und sich, sobald erhältlich, den angepassten trägerspezifischen Text besorgen.

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Autor*in: Martin Buttenmüller

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