Aktualisierte DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
Die neu gefasste DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert die gleichnamige DGUV Vorschrift 1 und bringt gegenüber der vorherigen Fassung von 2014 zahlreiche Aktualisierungen und Ergänzungen. Insbesondere gibt es neue Inhalte mit Bezug auf Beschäftigte mit Behinderung und auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie Vorgaben, wie die Dokumentation sicherzustellen ist. Überdies soll im Arbeitsschutzprozess klarer werden, wer für welche Maßnahmen verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am: 14. Juli 2025

Im Juni 2025 wurde die neu gefasste DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ veröffentlicht. Gegenüber der vorher gültigen Fassung von 2014 ist sie nun vom Umfang her reduziert und völlig neu strukturiert. Damit sollen eine bessere Verständlichkeit und mehr Praxisbezug erzielt werden. Insbesondere auf diese Punkte sollten Sie sich einstellen:
Hinweise auf Beschäftigte mit Behinderung
An vielen Stellen finden sich in der neu gefassten DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ Hinweise auf Menschen mit Behinderung. So ist bei der Ermittlung der Befähigung je nach Art der Behinderung auch die Tagesform zu berücksichtigen. Zudem sind bei der Planung von Notfallmaßnahmen ihre Belange zu bedenken. Klargestellt wird, dass als Ersthelfende auch Menschen mit Behinderung infrage kommen. Umgekehrt kann die Pflicht, sich vom Unternehmer als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, bei Beschäftigten mit Behinderung entfallen, sofern diese Erste-Hilfe-Leistungen nicht sicher erbringen können.
Gefährdungsbeurteilung: keine Maßnahme, sondern ein Prozess
Das Kapitel zur Gefährdungsbeurteilung wurde komplett neu gefasst. Das Ziel: Die Regeln sollen praxisnäher und auch für kleinere Betriebe gut handhabbar sein. Dabei wird versucht, eine Balance zu finden zwischen systematischer und gleichzeitig flexibler Vorgehensweise und dabei die Gefährdungsbeurteilung als Prozess, der in die betrieblichen Abläufe integriert wird, zu vermitteln. Gegenüber der vorherigen Ausgabe von 2014 gibt es einige Konkretisierungen. So wird deutlicher zwischen Gefährdungen und Belastungen unterschieden sowie Themen wie digitale Arbeitsmittel, klimatische Belastungen und mobiles Arbeiten stärker als bisher in den Fokus gerückt.
Dokumentation: weniger Bürokratie, aber dennoch mit System
Die Hinweise zur Dokumentation wurden gegenüber der Ausgabe von 2014 konkretisiert. Dabei wird dargestellt, welche Inhalte sinnvoll sein können und wie gleichzeitig unnötige Bürokratie verhindert wird. Ziel soll sein, die betriebliche Realität abzubilden und in den Dokumentationen aufzuzeigen, welche Tätigkeiten und Bereiche berücksichtigt wurden und welche nicht. Verwiesen wird auf die Möglichkeit, als mitgeltende Unterlagen nicht nur Prüfprotokolle, Unterweisungsnachweise und Betriebsanweisungen heranzuziehen. Vielmehr sollen, sofern dies für das Verständnis einer Dokumentation hilfreich ist, auch Fotos, Videos und Audiodateien integriert werden. Die Dokumentationen sind so zu erstellen, dass alle verantwortlichen Personen Zugriff darauf haben.
Verantwortlichkeiten sind klarer definiert
Mit der Neufassung erfolgen auch einige Konkretisierungen zur Verantwortlichkeit. So wird ausdrücklich benannt, dass auch ausländische Unternehmer für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten verantwortlich sind. Ebenso verlangt die neu gefasste DGUV Regel 100-001, dass für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen Verantwortliche benannt werden. Klargestellt wird, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte keine Unterweisungen eigenverantwortlich durchführen können. Vielmehr sind sie nur beratend tätig und wirken ggf. dabei mit.
Hinweise zum Arbeitsschutz in Kindertagesbetreuungen und Schulen
Wenn Kinder und Schüler zu betreuen sind, ist bei allen Maßnahmen und bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen deren Entwicklungs- und Reifegrad zu berücksichtigen. Im Bereich Erste Hilfe sind für sie angepasste Regelungen zu treffen. Als gefährliche Stellen in Schulen werden Chemievorbereitungsräume und Maschinenwerkstätten genannt. Jede Lehrkraft an Schulen sollte in Erster Hilfe ausgebildet sein. Wo dies nicht umgesetzt werden kann, ist die erforderliche Anzahl an Ersthelfenden der Gefährdungsbeurteilung zu entnehmen.
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/2942/grundsaetze-der-praevention