11.08.2020

Desinfektionsmittel lagern: Beachten Sie unbedingt die TRGS 510

Eine der vielen Corona-Nebenfolgen ist, dass jetzt Desinfektionsmittel in nie zuvor gekanntem Ausmaß bevorratet und gelagert werden (müssen). Das ist nicht so einfach. Schließlich handelt es sich bei Desinfektionsmitteln durchweg um Gefahrstoffe, für deren Unterbringung und Lagerung unbedingt die Sicherheitsvorschriften der TRGS 510 zu beachten sind. Gemäß Anhang 5 werden für den Brand- und Explosionsschutz besondere Maßnahmen gefordert.

Desinfektionsmittel Lager

Wenn Sie mehr als 200 kg Desinfektionsmittel lagern, müssen Sie vor allem die TRGS 510 Nr. 12 „Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten“ beachten. Bei Einhaltung dieser Vorschriften können in einem Lagerraum immerhin bis zu 100 Tonnen Desinfektionsmittel untergebracht werden. Werden insgesamt mehr als 20 Tonnen entzündbare Flüssigkeiten gelagert, ist eine automatische Feuerlöschanlage vorgeschrieben.

Nur in diesen Räumen dürfen Sie Desinfektionsmittel lagern

Wände, Decken und Türen der Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Angrenzende Räume müssen feuerhemmende (F30, bis 1.000 kg) bzw. feuerbeständige (F90, ab 1.000 kg) Materialien aufweisen. Außerdem dürfen an den Lagerraum keine Wohn- oder Beherbergungsräume angrenzen.

Lagern Sie mehr als 10 Tonnen Desinfektionsmittel, dürfen nur Aufenthaltsbereiche für Lagerpersonal angrenzen. Eine Nutzung als Aufenthaltsbereich für andere Beschäftigte ist nicht gestattet; allerdings kann von diesen Vorschriften unter den in TRGS 510 Nr. 12.3 genannten Bedingungen abgewichen werden.

Abweichungen sind auch möglich, sofern sie mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt und automatische Brandmeldeeinrichtungen vorhanden sind.

Auffangvorrichtungen sind Pflicht!

Meist werden Desinfektionsmittel in ortsbeweglichen Behältern bzw. in fertig konfektionierten Gebinden gelagert. Diese Lagerbehälter müssen in Auffangwannen (Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle) aufgestellt sein, die für die Desinfektionsmittel undurchlässig sind.

Das Fassungsvermögen muss dabei mindestens dem des größten aufgestellten Behälters entsprechen. Alternativ kann das Fassungsvermögen auch in Abhängigkeit vom Fassungsvermögen aller im Auffangraum gelagerten Behälter (Gesamtfassungsvermögen) berechnet werden:

  1. Bis 100 m3 Gesamtfassungsvermögen muss das Fassungsvermögen der Auffangräume mindestens 10 % betragen.
  2. Zwischen 100 und 1.000 m3 Gesamtfassungsvermögen muss das Fassungsvermögen der Auffangräume mindestens 3 %, jedoch zumindest 10 m3 betragen.

Übersteigt das Gesamtfassungsvermögen 1.000 m3, darf das Fassungsvermögen der Auffangräume nicht weniger als 2 %, muss jedoch mindestens 30 m3 betragen.

Der Zugang zum Gefahrstofflager muss strikt reglementiert sein!

Räume, in denen Desinfektionsmittel lagern, dürfen nur die Personen betreten, die vom Arbeitgeber regelmäßig unterwiesen werden. Um Unbefugte vom Zutritt zum Gefahrstofflager abzuhalten, sind bauliche und organisatorische Maßnahmen erforderlich. Gemäß ASR A1.3 ist das Zutrittsverbot für Unbefugte mit dem Verbotszeichen D-P006 zu kennzeichnen.

Weitere Maßnahmen, die zur sicheren Lagerung erforderlich sind

Außer den baulichen und den Zugangsvorschriften müssen zur sicheren Lagerung von Desinfektionsmitteln noch einige weitere Anforderungen erfüllt sein:

  • Es muss für ausreichende Lüftung gesorgt sein, die auch in Bodennähe wirksam ist.
  • Es ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 GefStoffV zu erstellen.
  • Beschäftigte müssen über die Risiken des Gefahrstofflagers unterwiesen werden.
  • Notfallmaßnahmen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle müssen festgelegt werden.
  • Für den Lagerbereich ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung durchzuführen.

Als Sicherheitsverantwortlicher sollten Sie kein Risiko eingehen – auch nicht das Risiko, nicht ausreichend oder nicht aktuell genug informiert zu sein!

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Autor*in: Markus Horn