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Chancen und Nebenwirkungen von Telemedizin: die neue AMR 3.4

Telemedizin schafft im Bereich betriebsärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zahlreiche Möglichkeiten, die Abläufe effizienter und flexibler zu gestalten. Jedoch wirft der Einsatz von Videos und Apps auch Fragen auf: Was darf telemedizinisch und was muss in Präsenz erfolgen? Wie sind die Auswirkungen auf die Qualität betriebsärztlicher Untersuchungen? Auch waren bisher Fragen des Datenschutzes offen geblieben. Die neue Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 versucht, diese Fragen zu klären und den Betrieben eine rechtssichere Integration der Telemedizin zu ermöglichen. Dabei gilt ein Prinzip: Telemedizin ergänzt bisherige Abläufe, ersetzt sie aber nicht vollständig.

Telemedizin

Kostendruck und Personalmangel prägen den Alltag in vielen Betrieben. Deshalb besteht schon länger ein großes Interesse am Einsatz von Telemedizin im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen. Beschäftigte sollen durch den Einsatz von App- und Videotechnologien weniger am Arbeitsplatz fehlen und die Untersuchungen sollen insgesamt kostengünstiger werden. Unklar blieb bisher, welche Vorschriften dafür gelten sollen. Mit der Veröffentlichung der Arbeitsmedizinischen Regel 3.4 (AMR 3.4) besteht nun weitgehend Rechtssicherheit.

Digitale Anwendungen und Telemedizin ergänzend zulässig

Mit der neuen AMR 3.4 sind digitale Anwendungen und Telemedizin nun offiziell zulässig und dürfen bei der Beratung, Aufklärung, Anamnese und ggf. für Untersuchungen eingesetzt werden. Dabei soll es nicht darum gehen, klassische Anwendungen und medizinische Aufgaben zu ersetzen. Vielmehr soll telemedizinische Vorsorge ergänzend eingesetzt werden. Dazu gehört die Telemedizin, bei der Beschäftigte und Betriebsärzte nicht in einem Raum sind, sondern über eine digitale Anwendung wie z.B. ein Videosystem miteinander kommunizieren. Die neuen Regelungen erlauben neben der Anamnese und der Beratung auch telemedizinische Untersuchungen, sofern diese ohne Körperkontakt zuverlässig durchgeführt werden können.

Grenzen des Einsatzes von Telemedizin

Die AMR 3.4 enthält eine Reihe von Grenzen für den Einsatz von Telemedizin. Dabei ist festgelegt, welche Vorsorgearten weiterhin persönlich erfolgen müssen:

  • In der Regel muss die erste Pflicht- und Angebotsvorsorge in Präsenz erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich Betriebsärzte ein möglichst vollständiges Bild über den Gesundheitszustand der Beschäftigten machen können. Dabei können auch körperliche Untersuchungen erfolgen, die per Telemedizin nicht sinnvoll durchgeführt werden können.
  • Daneben gibt es eine Reihe von Gefährdungen, bei denen digitale Untersuchungen nicht zum Einsatz kommen dürfen. Dazu gehören Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Lärm sowie bei Hautbelastungen.

Per Telemedizin darf die Anamnese mit Fragen zu Beschwerden, Arbeitsbedingungen und Vorerkrankungen vorgenommen werden. Diese können z.B. digital per App abgefragt und beantwortet werden. Ebenso darf die ärztliche Beratung z.B. zu Belastungen, ergonomischem Arbeiten und Gesundheitsschutz telemedizinisch erfolgen. Schließlich sind noch einige Untersuchungen, die digital valide durchführbar sind, möglich. Dazu gehören z.B. visuelle Einschätzungen und eine Reihe von Funktionstests.

Telemedizinische Anwendungen sinnvoll einsetzen

Für eine Reihe von Einsatzmöglichkeiten liegen die Vorteile auf der Hand: So können Untersuchungen vom Homeoffice oder im Falle mobiler Arbeit von unterwegs aus durchgeführt werden. Lange Anfahrtszeiten und Arbeitsunterbrechungen werden dadurch vermieden. Ähnliches gilt für Beschäftigte, die an dezentralen Standorten beschäftigt sind oder im Schichtsystem arbeiten. Der Anspruch der AMR 3.4 ist die orts- und zeitflexible Nutzung der telemedizinischen Vorsorge bei gleichbleibend hohem Anspruch an Qualität und Vertraulichkeit. Die Telemedizin soll dabei für Beschäftigte freiwillig sein: Sie können jederzeit einen Präsenztermin verlangen, der ihnen gewährt werden muss. Wichtig für die Technik: Sie muss datenschutzkonform sein.

Autor*in: Markus Horn (Dipl.-Ing. Markus Horn (VDSI) ist seit vielen Jahren als selbständiger Sicherheitsingenieur auf den Gebieten Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz sowie als Dozent für die BG HM und BG ETEM tätig.)

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