Shop Kontakt

Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz und welche Vorschriften gelten?

Ergonomischer Bildschirmarbeitsplatz! Vorschriften einhalten, Gesundheit schützen & Produktivität steigern. So geht's:

Büroarbeitsplatz

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der sich in einem Arbeitsraum befindet und mit Bildschirmgerät(en) sowie sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Eine entsprechende Definition findet sich in den Begriffsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dabei sind Bildschirmgeräte Funktionseinheiten, zu denen insbesondere

  • Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen
  • Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe
  • sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner)
  • sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe

gehören.

Achtung:

Sofern der Bildschirmarbeitsplatz sich im Privatbereich des oder der Beschäftigten befindet und die entsprechende Definition der neuen Arbeitsstättenverordnung erfüllt, handelt es sich um einen Telearbeitsplatz. (Das mobile Arbeiten wird durch die Arbeitsstättenverordnung nicht geregelt). Mehr über diese Unterscheidung lesen Sie im Beitrag: Arbeitsschutz im Homeoffice

Vorschriften und Rechtsprechung zum Bildschirmarbeitsplatz

  • § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung Anhang 6
  • DIN EN ISO 9241-6 – Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten – Teil 6: Leitsätze für die Arbeitsumgebung
  • ASR A6 Bildschirmarbeit
  • DGUV Information 215-410 – Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung
  • DGUV Information 215-441 – Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros
  • Arbeitsstättenregeln

Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz aus der Arbeitsstättenverordnung

Die gesetzlichen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze waren zuvor in der Verordnung zu Arbeiten an Bildschirmgeräten (BildscharbV) geregelt. Diese wurde mit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2016 außer Kraft gesetzt. Ihre Inhalte wurden zugleich in die ArbStättV übernommen und sind nun vor allem in Anhang 6 der Verordnung zu finden. Dort sind die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen aufgelistet, und zwar detailliert jeweils zu:

  • Allgemeinen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
  • Allgemeinen Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
  • Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
  • Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
  • Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Es wird also u.a. sowohl auf fest installierte PCs eingegangen als auch auf mobile Geräte wie z.B. Laptops.

Ausnahmeregelungen: Für wen gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nicht?

Übernommen wurden auch die Ausnahmeregelungen der BildscharbV. Es gelten also die Anforderungen der ArbStättV an Bildschirmarbeitsplätze weiterhin nicht für:

  • Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten
  • tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden (z.B. Notebooks)
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist
  • Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display

Für Bildschirmgeräte, die in Transportmitteln – sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden – oder in öffentlichen Geldautomaten zum Einsatz kommen, gilt die ArbStättV nicht, weil diese Bereiche nicht unter den Anwendungsbereich fallen.

Handlungshilfen für die Gestaltung

Eine konkrete Handlungshilfe ist auch die DGUV Information 215-410 – Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung. Sie enthält Vorgaben etwa zur ergonomischen Gestaltung entsprechender Arbeitsplätze sowie zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Belastungen wie etwa Lärm oder Raumklima.

Hilfen zur ergonomischen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen finden Sie außerdem in unserem Beitrag: Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz – damit der Rücken nicht mehr zwickt

Autor*in: Dr. Kurt Kropp (Dr. rer. nat. Kurt Kropp war bis Ende 2017 Aufsichtsperson bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW). Heute ist er als Autor und Herausgeber tätig und trainiert für HRP Heinze Beschäftigte und Führungskräfte der Wirtschaft im verhaltensorientierten Arbeitsschutz.)