Unterweisung für den Arbeitsschutz
Erfolgreiche Unternehmen zeichnen sich durch sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsbedingungen aus. Dafür sind ein hoher Organisationsgrad und fortschrittliche Technologien bei hoher Qualifikation der beteiligten Beschäftigten erforderlich.
Diese betrieblichen Qualifikations- und Handlungskompetenzen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes zu vermitteln, ist das Ziel jeder Unterweisung.
Eine Sicherheitsunterweisung informiert über die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und zeigt die zur Risikominderung anzuwendenden technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen auf.
Nutzen einer Sicherheitsunterweisung
Der im Grundgesetz verankerte Sachverhalt „Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ (§ 2 Abs. 2 GG) gilt selbstverständlich auch während der Arbeitszeit. Es ist somit die Aufgabe jedes Arbeitgebers, eine persönliche Sicherheitskompetenz allen im Unternehmen Beschäftigten zu vermitteln.
Unterweisungen sind hierbei das entscheidende Instrument - und ermöglichen dem Arbeitgeber außerdem die Erlangung von Rechtssicherheit. Eine gut durchgeführte Sicherheitsunterweisung kann zudem mehr als nur Wissensvermittlung sein. Sie verfolgen im Sinne des kompetenten Arbeitnehmers das Ziel, zusammen mit Beschäftigten nach Lösungen für verschiedenste Arbeitsschutz-Probleme zu suchen.
Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass die Verantwortung von allen Betroffenen gemeinsam getragen wird und sich der Nutzen der Unterweisungen für ein Unternehmen gleichsam von selbst einstellt: gesunde und motivierte Beschäftigte, weniger Beschäftigtenfluktuation, weniger Arbeitsunfälle sowie Ausfallzeiten und -kosten. Darüber hinaus stellen sich rationelle, optimierte und sichere Arbeitsabläufe, die unnötige Risiken vermeiden, ein.
Rechtsgrundlagen von Sicherheitsunterweisungen
Die Sicherheitsunterweisung von Mitarbeitern ist eine gesetzlich festgelegte Pflicht. Nach BGV A1, § 4 „Unterweisung der Versicherten“ hat der Unternehmer „die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung [.] zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
Weitere Rechtsvorschriften, die die Verantwortlichkeit der Normadressaten, die erforderlichen Unterweisungen der Beschäftigten zu organisieren bzw. durchzuführen, beschreiben, sind u.a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12 „Unterweisung“, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 „Unterrichtung und Unterweisung“, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 81 Abs. 1 „Unterrichts- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers“.
Diese Aufzählung ist keineswegs erschöpfend, denn grundsätzlich beinhaltet jede Rechtsvorschrift die Aufforderung, die betroffenen Beschäftigten über die für sie jeweils zutreffenden Sachverhalte zu unterweisen.
Erstunterweisungen, Wiederholungsunterweisungen und Unterweisungen aus besonderem Anlass
Je nachdem, wann unterwiesen wird, lassen sich drei Arten von Unterweisungen unterscheiden:
Erstunterweisungen sind dabei alle Unterweisungen von Berufsanfängern und neu eingestellten Beschäftigten im Betrieb oder am konkreten Arbeitsplatz vor Arbeitsaufnahme. Bei diesen Personen können zumeist nur geringe Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Die Pflicht zur Erstunterweisung gilt auch, wenn sie bereits in anderen Unternehmen unterwiesen wurden, aber betriebsspezifische Arbeitsverfahren, Regelungen oder gesundheitserhaltende Maßnahmen nicht kennen können. Werden neue Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren im Betrieb eingeführt, müssen die davon Betroffenen ebenfalls vor Arbeitsaufnahme durch eine Erstunterweisung die erforderlichen Informationen darüber erhalten.
Wiederholungsunterweisungen sind alle Unterweisungen, die in „regelmäßigen Zeitabständen “ durchgeführt werden, um das in der Erstunterweisung vermittelte Wissen aufrechtzuerhalten.
Unterweisungen aus besonderem Anlass können z.B. erforderlich sein bei ungewöhnlichen oder selten vorkommenden Arbeiten, Arbeitsplatzwechsel, Einsatz einer neuen Maschine, Verwendung eines neuen Arbeitsstoffs, Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens, festgestelltem sicherheits- oder gesundheitswidrigem Verhalten, Unfall, Arbeitsunfall oder Beinaheunfall, Erkrankung oder Unwohlsein, neuen Erkenntnissen über gesundheitsförderliches Verhalten am jeweiligen Arbeitsplatz.
Auswahl von Unterweisungsthemen
Trotz der verwirrenden Vielfalt von Themen und Rechtsvorschriften gibt es seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes eine Struktur- und Inhaltsvorgabe für jede Sicherheitsunterweisung. So enthält die Gefährdungsbeurteilung alle auftretenden Gefährdungen und demzufolge die anzuwendenden technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen für die jeweiligen Tätigkeiten oder Arbeitsplätze. Diese Informationen sind den Beschäftigten differenziert zu vermitteln.
Weitere wichtige Themen- bzw. Risikoschwerpunkte für eine Unterweisung ergeben sich, indem man als Unternehmer gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft mit offenen Augen durch den Betrieb geht. Auch ergänzende Quellen sollten genutzt werden um die Sicherheitsunterweisung zu bereichern, wie z.B. Begehungsprotokolle, Prüfbescheinigungen, Gespräche mit Beschäftigten, Unfallberichte, Beinaheunfälle, Best-Practice-Beispiele anderer Unternehmen, Schäden an Arbeitsmitteln oder Arbeitsstätten, Nichtanwendung vorhandener PSA, Verbandsbuch, Teamsitzungen, usw.
Präsentation der Sicherheitsunterweisung
Angesichts der im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vielfältig zu vermittelnden Inhalte lässt sich eine Sicherheitsunterweisung mit professioneller Unterstützung leichter und zeitsparender durchführen.
Wenn Sie selbst keine Möglichkeiten z.B. für die Herstellung von PowerPoint Folien für eine Sicherheitsunterweisung haben, dann fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsarzt oder den Sicherheitsbeauftragten.
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