29.09.2019

Gesetzliche Pausenregelung: Pausen sind nicht verhandelbar

Wer gesetzliche Pausenregelungen nicht beachtet, kann sich rechtliche Probleme einhandeln. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Pausen wirklich genommen werden.

Pause am Arbeitsplatz

Gesetzlich vorgeschriebene Pausen müssen auch eingehalten werden und können nicht, wie häufig angenommen, später abgefeiert werden. Das Gesetz lässt hier keinen Raum für Kompromisse oder Ausnahmen. Auch die Möglichkeit, per Arbeitsvertrag Pausen „wegzuvereinbaren“, existiert nicht (§ 4 Arbeitszeitgesetz).

Gesetzliche Pausenregelungen

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gilt:

  • 4,5 Stunden darf ohne Pause gearbeitet werden: Bei einem Arbeitsbeginn um 9.00 Uhr ist das Arbeiten ohne Pause bis 13.30 Uhr gestattet.
  • Zwischen 4,5 und 6 Stunden Arbeitszeit gilt eine 30-Minuten-Pause.
  • Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit muss eine 60-Minuten-Pause gewährt werden.

Vorsicht: Pausen bei Jugendlichen müssen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit genommen werden.

Bei Erwerbstätigen über 18 Jahren gilt:

  • Werden 6 bis 9 Stunden gearbeitet, gilt eine 30-Minuten-Pause. Bei Arbeitsbeginn um 9.00 Uhr muss spätestens um 15:00 Uhr die erste Pause genommen werden, entweder 15 Minuten von 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr und später noch einmal etwa von 16.00 Uhr bis 16.15 Uhr oder 30 Minuten am Stück.
  • Ab einer Arbeitszeit von über 9 Stunden sind 45-Minuten-Pausen vorgeschrieben: Bei Arbeitsbeginn um 5.00 Uhr muss um 11.00 Uhr die erste Pause genommen werden, entweder 45 Minuten am Stück oder aufgeteilt im 15-Minuten-Rhythmus.

Bußgelder und Haftstrafen

Es ist entscheidend, die Führungskräfte für die Pausengestaltung mit im Boot zu haben. Dafür hilft oft ein Hinweis auf die rechtlichen Probleme, die eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Pausenregelungen nach sich ziehen kann. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Pausen wirklich genommen werden.

Tut er das nicht, stellt dies nach §§ 22, 23 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar. Die Bußgelder können bei einem Verstoß bis zu 15.000 Euro erreichen.

Noch gravierender sind die Konsequenzen, wenn ein Arbeitsunfall passiert, nachdem der Arbeitgeber den Mitarbeiter explizit darum gebeten hat, auf die Pause zu verzichten. Dabei kann es sich um eine Straftat handeln, die für den Arbeitgeber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragter hat man hier in der Geschäftsführung einen Ansprechpartner: Es ist nämlich deren  Aufgabe, die Einhaltung der Pflichten im Betrieb sicherzustellen.

Autor*in: Markus Horn