Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen: Rechte, Pflichten und Risiken
Wenn sich Gesellschafter unüberbrückbar zerstreiten, bleibt oft nur der Ausschluss. Die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils ist ein starkes, aber rechtlich sensibles Mittel. Wann sie zulässig ist, wie sie rechtssicher beschlossen wird und welche Ansprüche der Ausgeschlossene hat – das erfahren Sie hier.
Zuletzt aktualisiert am: 18. Juli 2025

Was bedeutet Zwangseinziehung?
Die Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bedeutet, dass der betreffende Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausscheidet. Mit dem Einziehungsbeschluss verliert er seine Gesellschafterrechte. Zugleich steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Abfindung zu – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt etwas anderes.
Voraussetzungen der Einziehung
- Eine Einziehung darf nur erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag sie ausdrücklich zulässt (§ 34 Abs. 1 GmbHG).
- Ist das nicht der Fall, bleibt lediglich die Möglichkeit einer gerichtlichen Ausschlussklage – ein oft langwieriger und kostenintensiver Weg.
Einziehungsgründe: Was zählt als „wichtiger Grund“?
Die Satzung sollte möglichst klar definieren, in welchen Fällen eine Einziehung möglich ist. Fehlt eine solche Regelung, greifen gesetzliche Maßstäbe: Ein „wichtiger Grund“ liegt etwa vor, wenn
- die Zusammenarbeit unzumutbar gestört ist,
- der Gesellschafter schwer gegen seine gesellschaftliche Treuepflicht verstößt,
- oder er dem Ansehen oder Geschäftsbetrieb der GmbH massiv schadet.
Der Einziehungsbeschluss – so läuft er rechtssicher ab
- Die Gesellschafterversammlung beschließt die Einziehung (§ 46 Nr. 4 GmbHG).
- Dabei gelten die üblichen Abstimmungsregeln – außer für den betroffenen Gesellschafter, der nicht mitstimmen darf, wenn die Gründe in seiner Person liegen.
- Der Beschluss muss formgerecht gefasst und dokumentiert sein.
Wichtig: Der Einziehungsbeschluss ist nur wirksam, wenn die GmbH dem betroffenen Gesellschafter die Abfindung aus freiem Vermögen zahlen kann. Eine Finanzierung aus dem Stammkapital ist unzulässig.
Abfindung: Wie viel steht dem Ausgeschlossenen zu?
- Gibt es keine vertragliche Regelung, ist der volle wirtschaftliche Wert des Anteils auszuzahlen.
- Die Bewertung sollte nachvollziehbar und transparent erfolgen – Streit droht sonst vor Gericht.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Viele Einziehungsbeschlüsse scheitern an Formfehlern oder unklaren Gründen. Ziehen Sie in jedem Fall anwaltliche Beratung hinzu. Das Risiko eines unwirksamen Beschlusses ist hoch – und die Kosten eines Prozesses erheblich. Besonders kritisch:
- Keine Satzungsregelung zur Einziehung vorhanden
- Unzureichende Begründung des Ausschlussgrunds
- Fehlerhafte Einladung zur Gesellschafterversammlung
- Ignorieren von Stimmrechtsbeschränkungen
- Nicht gesicherte Abfindungsfinanzierung
Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag
Ein klar formulierter Gesellschaftsvertrag verhindert spätere Eskalationen. Folgende Punkte sollten Sie regeln:
- Zulässigkeit und Verfahren der Zwangseinziehung
- Einziehungsgründe
- Stimmrechtsregelung des betroffenen Gesellschafters
- Bewertungsmethode für die Abfindung
- Modalitäten der Auszahlung (z. B. in Raten, mit Verzinsung)
Gerichtliche Überprüfung
Einziehungsbeschlüsse können vom ausgeschlossenen Gesellschafter angefochten werden – etwa durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage. Die Frist beträgt einen Monat ab Mitteilung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Fazit: Zwangseinziehung nur mit rechtssicherer Vorbereitung
Die Zwangseinziehung ist ein wirkungsvolles, aber auch sensibles Instrument. Sie kann helfen, handlungsunfähige oder konfliktbelastete Gesellschaften wieder zu stabilisieren – aber nur, wenn sie korrekt und mit Augenmaß umgesetzt wird. Klare Satzungsregelungen, juristische Prüfung und dokumentierte Entscheidungsprozesse sind der Schlüssel zur Rechtssicherheit.
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