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Verlustverrechnung bei stiller Beteiligung: Warum GmbHs genau hinschauen sollten

Verluste aus einer stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft können steuerlich nicht wie andere Verluste behandelt werden. Ein aktuelles Urteil bestätigt die Abzugsbeschränkung – doch die letzte Entscheidung steht noch aus. Was das für Unternehmen bedeutet.

Verlustabzugsbeschränkung bei stiller Beteiligung: Was das Finanzamt (und das Finanzgericht) sagen

In der Unternehmenspraxis werden stille Beteiligungen gezielt eingesetzt – etwa zur Finanzierung oder strategischen Vermögensbeteiligung an Kapitalgesellschaften. Steuerlich ist jedoch Vorsicht geboten: Verluste aus solchen stillen Beteiligungen dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Auch ein Verlustvortrag oder -rücktrag ist nicht möglich. Nur mit positiven Einkünften aus derselben stillen Beteiligung dürfen Verluste verrechnet werden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Regelung mit Urteil vom 25.05.2023 (Az.: 3 K 1694/19) als rechtmäßig bestätigt. Die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen XI R 20/23 noch anhängig – und könnte Bewegung in die Sache bringen.

Der konkrete Fall: GmbH als atypisch stille Gesellschafterin

Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH, die sich an einer anderen GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt hatte. Die Tochtergesellschaft erwirtschaftete Verluste, die das Finanzamt nicht zum allgemeinen Verlustabzug zuließ, sondern nur als gesondert festgestellter Verlustvortrag für Einkünfte aus stillen Beteiligungen anerkannte. Die Klägerin klagte – ohne Erfolg.

Das FG Baden-Württemberg sah die Verlustverrechnungsbeschränkung als rechtmäßig an. Sie betreffe zwar gezielt Kapitalgesellschaften mit stillen Beteiligungen, verstoße aber nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG). Auch eine verfassungsrechtliche Beanstandung sah das Gericht nicht.

Warum diese Verluste nicht einfach abziehbar sind

Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 4 Satz 6–8 EStG. Demnach dürfen Verluste aus stillen Beteiligungen – auch aus atypisch stillen Gesellschaften – ausschließlich mit Gewinnen aus derselben Quelle verrechnet werden. Das Ziel dieser Regelung: Vermeidung von Steuergestaltungsspielräumen bei Kapitalgesellschaften.

Eine vollständige Verrechnung ist also nicht möglich, aber: Verluste bleiben innerhalb der stillen Beteiligung nutzbar. Sobald wieder Gewinne aus dieser Quelle erzielt werden, können frühere Verluste gegengerechnet werden – ähnlich wie ein Verlustvortrag, aber auf eine einzige Einkunftsquelle begrenzt.

Blick nach vorn: Entscheidung des BFH noch ausstehend

Die Klägerin hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt – das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen XI R 20/23 noch anhängig (Stand: Oktober 2025). Bis zu einer Entscheidung bleibt unklar, ob die geltende Regelung eventuell gekippt oder eingeschränkt wird.

→ Unternehmen mit stillen Beteiligungen sollten die Entwicklung genau beobachten. Eine spätere positive Entscheidung des BFH könnte rückwirkend steuerliche Vorteile eröffnen – oder zumindest neue Planungsoptionen ermöglichen.

Fazit für die Praxis

  • Verluste aus atypisch stiller Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind aktuell nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.
  • Nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus derselben Beteiligung ist möglich.
  • Die Rechtslage wurde vom FG bestätigt – eine Entscheidung des BFH steht aber noch aus.
  • Unternehmen mit stillen Beteiligungen sollten das Verfahren XI R 20/23 im Blick behalten und bei Bedarf steuerlich beraten lassen.

 

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung