Steuerliche Gestaltung: So funktioniert die Beteiligung minderjähriger Kinder als stille Gesellschafter
Möchten Unternehmer ihre Kinder finanziell am Betrieb beteiligen – ohne Einfluss auf Stimmrechte oder Unternehmensführung? Dann bietet sich eine stille Gesellschaft an. Vor allem die typisch stille Beteiligung ist rechtlich schlank und steuerlich interessant – auch bei minderjährigen Kindern. Doch Achtung: Für die steuerliche Anerkennung gelten klare Voraussetzungen.
Zuletzt aktualisiert am: 24. Oktober 2025

Was ist eine stille Gesellschaft?
- Beteiligung am Unternehmen ohne Außenwirkung
- Einlage geht in das Vermögen des Unternehmens über
- Keine Haftung gegenüber Dritten
- Kein Mitspracherecht bei Geschäftsführung oder Vertretung
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft (§§ 230–237 HGB), nicht rechtsfähig und nach außen unsichtbar.
Typisch oder atypisch – worin liegt der Unterschied?
Typisch stille Beteiligung
- Nur Gewinn- (ggf. Verlust-)beteiligung
- Keine Beteiligung an stillen Reserven oder Firmenwert
- Steuerlich: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Atypisch stille Beteiligung
- Beteiligung an Vermögenssubstanz
- Steuerlich: Mitunternehmerstellung → Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Steuerlich komplexer und aufwendiger
Minderjährige als stille Gesellschafter: Was ist zu beachten?
Die stille Beteiligung von Kindern ist möglich – aber an Bedingungen geknüpft:
✔ Vertrag durch gesetzliche Vertreter (Eltern)
✔ Keine Interessenkollision – sonst: Ergänzungspfleger
✔ Familiengerichtliche Genehmigung, wenn
– Nachschüsse vereinbart sind
– ein Verlustrisiko besteht
– über das normale Maß hinausgehende Pflichten entstehen
✔ Fremdvergleich einhalten:
– marktübliche Verzinsung
– angemessene Einlage
– klare Vertragsinhalte
– kein Scheingeschäft
Steuerliche Behandlung
Beim Unternehmen:
- Gewinnanteile an typisch stille Gesellschafter = Betriebsausgaben (sofern betrieblich veranlasst)
Beim Kind:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Kapitalertragsteuerpflichtig (25 % zzgl. Soli und ggf. KiSt)
Umsatzsteuer:
- Trifft nur den Unternehmensinhaber
Praxistipp
Die stille Beteiligung ist besonders interessant, um Kindern frühzeitig Vermögen zu übertragen und Einkünfte zu verteilen – ohne Kontrollverlust im Unternehmen. Wichtig ist jedoch: Vertraglich sauber arbeiten und Gerichtsbeschlüsse rechtzeitig einholen!
Fazit: Gute Gestaltung – aber keine Standardlösung
Die typische stille Beteiligung von minderjährigen Kindern kann steuerlich anerkannt werden, wenn sie klar, sauber und familienrechtlich abgesichert ist. Wer die Voraussetzungen kennt, schafft eine rechtssichere Struktur zur Vermögensweitergabe – und bleibt trotzdem alleiniger Entscheidungsträger im Unternehmen.
Aber: Es bleibt eine Einzelfallentscheidung. Ziehen Sie bei jeder Gestaltung Fachleute (Steuerberatung, ggf. Familienrecht) hinzu – und dokumentieren Sie alle Schritte vollständig.